· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Steuerfreiheit für ästhetische Operationen und Behandlungen
von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de
Der BFH hat bereits vor über zehn Jahren ausführlich zu der Frage Stellung genommen, wann ästhetische Operationen („Schönheitsoperationen“) und ästhetische Behandlungen umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen sein können und welche Nachweise der Arzt zu erbringen hat, um die Steuerfreiheit zu erreichen. Im Jahre 2024 hat der BFH seine Auffassung weiter konkretisiert. Das BMF hat nun die Anwendung der Urteile verfügt und den UStAE geändert (BMF 21.5.26, III C 3 - S 7170/00085/004/035).
1. Hintergrund
Der BFH hatte entschieden, dass das Vorliegen einer Heilbehandlung für jeden einzelnen Patienten durch von medizinischem Fachpersonal zu treffende Feststellungen zu dokumentieren und nachzuweisen ist. Die sachlichen Voraussetzungen sind durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Andererseits kann es Fälle geben, in denen eine widerlegbare Vermutung für eine rein therapeutische und mithin steuerfreie Behandlung besteht (BFH 4.12.14, V R 16/12; V R 33/12; BFH 25.9.24, XI R 17/21, BStBl II 25, 95). Bereits 2015 hatte der BFH (19.3.15, V R 60/14, BStBl 15 II, 946) geurteilt, dass Eingriffe ästhetischer Natur auch dann umsatzsteuerfrei sind, wenn die medizinische Maßnahme dazu dient, die negativen Folgen einer im sachlichen Zusammenhang stehenden vorherigen medizinisch indizierten Behandlung zu beseitigen, z. B. eine Zahnaufhellungsbehandlung, welche ausschließlich eine optische Veränderung des Zahns zur Folge hat, im Anschluss an eine Wurzelkanalbehandlung, die eine Verdunklung des Zahns zur Folge hatte.
2. Das BMF nimmt Stellung
Heilberufliche Leistungen sind nur steuerfrei, wenn bei der Tätigkeit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Auch ästhetische Operationen („Schönheitsoperationen“) oder ästhetische Behandlungen sind Heilbehandlungsleistungen, wenn diese Leistungen dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit – auch psychischer Art –, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur erforderlich ist. Der Unternehmer, der sich auf die Steuerbefreiung beruft, trägt insoweit die Feststellungslast. Sofern sich die medizinische Indikation der Behandlung nicht bereits aus den zu beurteilenden Leistungen selbst ergibt, sind in anonymisierter Form für jeden einzelnen Patienten durch von medizinischem Fachpersonal zu treffende Feststellungen die damit verfolgte therapeutische oder prophylaktische Zielsetzung zu dokumentieren und nachzuweisen. § 203 StGB steht einer Verwendung entsprechender Unterlagen im Besteuerungsverfahren nicht entgegen.
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