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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Steuerfreie Schönheitsoperationen ohne medizinische Indikation?

    von StB Jürgen Derlath, MünsterGeorg Nieskoven, Troisdorf

    Sofern in anderen Mitgliedstaaten die Umsätze von Ärzten aus chirurgisch-plastischen Operationen stets steuerfrei sind, kommt zwar ein Verstoß gegen den gemeinschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz in Betracht. Nach der Rechtsprechung des EuGH (9.10.84, C-188/83; EuGH 31.3.93, C-89/85) ist es einem Steuerpflichtigen jedoch versagt, sich zu eigenen Gunsten auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung bei anderen zu berufen (FG Niedersachsen 2.2.12, 16 K 10148/07).

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um eine Ärzte-GbR, die nach eigenem Bekunden ausschließlich medizinisch indizierte kosmetische Operationen durchführte. Dennoch wurde nach einer Betriebsprüfung § 4 Nr. 14 UStG insgesamt versagt, da es sich nach Meinung des Betriebsprüfers um Schönheitsoperationen gehandelt hatte. Die GbR hatte mittels eines eingeholten Rechtsgutachtens unter anderem argumentiert, dass eine Aufspaltung des Begriffs der ärztlichen Leistung in medizinisch indizierte und medizinisch nicht indizierte Leistungen dem Gesetz und der früheren Verwaltungspraxis fremd sei. Auch aus Art. 13 A Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie ergebe sich kein anderes Verständnis der medizinischen Heilbehandlung. Soweit sich die nationale Rechtsprechung für eine andere Rechtsauslegung auf den EuGH berufe, sei dem entgegenzuhalten, dass der EuGH bislang keine Entscheidung zu plastischer Chirurgie getroffen habe. Außerdem komme es wegen der Verwaltungspraxis in den Niederlanden und Österreich zu einer faktischen Nichtbesteuerung der streitgegenständlichen Leistungen in diesen Ländern. Daher liege ein Verstoß gegen den gemeinschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor.

     

    Anmerkungen

    Das FG stellte sich jedoch auf den Standpunkt des BFH (7.10.10, V R 17/09; vgl. die Meldungen in diesem Blog vom 10.3.11 und vom 17. 5.11): Schönheitsoperationen, die nicht medizinisch indiziert sind, deren Kosten nicht von den Sozialversicherungsträgern übernommen werden und die nicht der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung dienen, sind nicht von der Umsatzsteuer befreit. Die Auffassung, dass Leistungen der Schönheitschirurgen als „ärztliche“ Tätigkeit ohne Rücksicht auf ihre medizinische Indikation steuerfrei sind, ist damit nicht vereinbar. Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg (BVerfG 20.2.06, 1 BvR 2241/04).

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