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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Schutzmaskenpauschale für Apotheken unterliegt der Umsatzsteuer

    von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de

    | Die Schutzmaskenpauschale nach § 5 Abs. 1 der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung in der Fassung vom 14.12.20 unterliegt der Umsatzsteuer. Die Apotheker haben die Schutzmaskenpauschale als Gegenleistung für die Abgabe bzw. die Bereitschaft zur Abgabe von Schutzmasken nach § 4 Abs. 1 SchutzmV an die anspruchsberechtigten Personen in der Phase 1 nach § 2 Abs. 1 SchutzmV im Rahmen eines steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungsaustauschs erhalten (FG Niedersachsen 3.8.23, 5 K 136/22; 12.10.23, 5 K 45/22, Rev. BFH V R 24/23 ). |

    1. Hintergrund

    Menschen aus bestimmten Risikogruppen hatten während der Hochphase der Coronapandemie Zugang zu vergünstigten FFP2-Schutzmasken. Zunächst konnten sie sich drei kostenlose FFP2-Schutzmasken in der Apotheke abholen (Phase 1). Später erhielten sie sechs Masken, für die sie einen Eigenanteil von 2 EUR zu leisten hatten (Phase 2). Das heißt, die Berechtigten erhielten Coupons für jeweils sechs Masken von ihren Krankenkassen oder ihrer privaten Krankenversicherung. Diese konnten sie ebenfalls in den Apotheken einlösen. Apotheker, die die Masken entsprechend abgaben, erhielten für jede Schutzmaske eine Erstattung, die anfänglich 6 EUR betrug, und zwar einschließlich Umsatzsteuer. Geregelt war dies in der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung sowie der Ersten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung. Die Eigenbeteiligung verblieb in der Apotheke und wurde auf den Erstattungsbetrag angerechnet. Die Abrechnung seitens der Apotheker erfolgte über ihre Rechenzentren mit dem Gesundheitsfonds beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Der Bund erstattete die Beträge an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass die Apotheker insoweit steuerbare Leistungen erbracht haben, wobei das Entgelt in Form der Eigenbeteiligung teils vom Empfänger selbst und im Übrigen durch das BAS als Dritten gezahlt wurde.

    2. Entscheidung

    Das FG Niedersachsen hat sich in nunmehr zur Besteuerung der Leistungen der Phase 1 geäußert, wobei die Ausführungen sicherlich sinngemäß auch für die Leistungen der Phase 2 gelten. Das FG geht von einem umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch aus. Für den steuerbaren Leistungsaustausch ist es ausreichend, dass zwischen den Apotheken und der gesetzlichen Krankenversicherung ein Rechtsverhältnis nach Maßgabe der SchutzmV bestanden hat, in dessen Rahmen tatsächlich gegenseitige Leistungen ausgetauscht worden sind und die von den leistenden Apotheken empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Lieferung bzw. sonstige Leistung in Gestalt der Abgabe der Schutzmasken bzw. der Bereitschaft hierzu bildet.

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