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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer-Nachschau:

    Wenn der Prüfer Fotografien machen will

    | Während einer Umsatzsteuer-Nachschau i.S. des § 27b UStG gefertigte Fotografien führen zu einem Eingriff in die Grundrechte des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Etwas anderes gilt, wenn diese Fotos mit Einwilligung des Betroffenen gefertigt werden bzw. der Prüfer das Grundstück des Betroffenen dabei nicht betritt. Wegen dieser Grundrechtsbeeinträchtigung kann die Berechtigung zum Fotografieren nur so weit wie die Berechtigung zum Betreten der Räume reichen, um diese zu besichtigen (OFD Magdeburg 20.2.12, S 7420b-7-St 24). |

     

    Nach Auffassung der OFD Magdeburg muss sich der fotografierende Finanzbeamte an folgende Regeln halten:

     

    • Unternehmerisch oder teilweise unternehmerisch genutzte Räume dürfen zu den üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten betreten und damit auch fotografiert werden, soweit sie auch von den Geschäftskunden des Betriebsinhabers betreten werden können.