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Kleinunternehmerregelung bei Ehegatten-Unternehmen als unzulässige Steueroptimierung?
| Das FG Münster (8.4.25, 15 K 2500/22 U ) hat entschieden, dass die Gründung getrennter Einzelunternehmen durch Ehegatten, um die Kleinunternehmerregel in Anspruch zu nehmen, nicht zwangsläufig eine missbräuchliche Gestaltung darstellt. Vielmehr kann dies eine zulässige Steueroptimierung sein, solange auch außersteuerliche Gründe für die gewählte Aufteilung der Tätigkeiten vorliegen. |
Der Fall betraf ein Ehepaar, das jeweils ein eigenes Unternehmen für „Grabpflege und Grabgestaltung“ anmeldete. Beide Unternehmen blieben unter der Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG. Das FA sah darin eine künstliche Aufspaltung der Umsätze mit dem alleinigen Ziel, die Umsatzgrenzen nicht zu überschreiten. Das FG Münster widersprach dieser Auffassung. Entscheidend für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ist, ob die Leistungsempfänger die Ehegatten als eigenständige, voneinander unabhängige Unternehmer ansehen. Auch die Tatsache, dass sich die Tätigkeiten teilweise überschneiden oder identische Kunden bedient wurden, war nach Ansicht des Gerichts marktüblich. Von einer missbräuchlichen, zweckwidrigen Inanspruchnahme sei erst auszugehen, wenn Umsätze planmäßig aufgespalten und künstlich verlagert werden, um die Grenzen zu unterschreiten. Das Urteil ist insoweit von Relevanz, als es die Grenzen zwischen zulässiger Steueroptimierung und missbräuchlicher Gestaltung bei der Kleinunternehmerregelung konkretisiert.