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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    (Kein) Vorsteuerabzug aus Steuerberatungskosten anlässlich Schenkung von Kommanditanteilen

    Eine Personengesellschaft darf keine Vorsteuer aus Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer schenkweisen Übertragung von Kommanditanteilen ziehen (FG Baden-Württemberg 11.3.26, 14 K 1829/23 Rev. BFH V R 13/26).

     

    Sachverhalt

    Der Kommanditist einer KG übertrug schenkweise Kommanditanteile. Für Zwecke der Schenkungsteuer musste die KG eine Feststellungserklärung erstellen. Hierfür beauftragte sie eine Steuerberatungsgesellschaft. Aus dem entsprechenden Rechnungsbetrag machte die KG den Vorsteuerabzug geltend. Das FA gewährte diesen zwar, wollte aber hinsichtlich der Aufwendungen für die Beratungsleistungen eine unentgeltliche Wertabgabe versteuern. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Zwar sieht das FG in dem Vorgang keine unentgeltliche Wertabgabe, doch es sei der Vorsteuerabzug aus den streitigen Kosten zu versagen.

     

    Das Recht auf Vorsteuerabzug erfordert grundsätzlich einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Umsätzen der nachfolgenden Stufe. Die Aufwendungen müssen Teil der Kosten der Ausgangsumsätze sein, für die die Gegenstände und Dienstleistungen verwendet werden. Zu bejahen ist dies auch für die allgemeinen Kosten der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmers. Der danach erforderliche Zusammenhang zwischen Beratungskosten im Zusammenhang mit einer schenkweisen Übertragung von Kommanditanteilen und Ausgangsumsätzen ist nicht gegeben. Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen hat keine Auswirkung auf die Ausgangsumsätze und steht mit diesen in keinem Zusammenhang.

     

    Die Ursache für die Entstehung der Kosten ist alleine in den privaten Interessen des Schenkers und der Beschenkten zu suchen. Der bloße Umstand, dass das Gesetz einer Personengesellschaft aufgibt, die Bewertung und die Feststellungserklärung zu übernehmen und sie damit zu Feststellungsbeteiligten macht, begründet noch keine unternehmerische Veranlassung dieser Kosten. Der Gesetzgeber hielt es aus Praktikabilitätsgründen für sachgerecht, die Feststellungserklärung vorrangig von der Gesellschaft anzufordern (so § 153 Abs. 2 S. 2 BewG). Dies allein rechtfertigt es aber letztlich nicht, systemwidrig den Vorsteuerabzug für ansonsten eindeutig privat und nichtunternehmerisch veranlasste Kosten zu gewähren.

     

    MERKE — Die Schenkung von Gesellschaftsanteilen führt oft zu hohen Kosten für die Bewertung der Gesellschaftsanteile und für die Erstellung der Feststellungserklärung. Soweit ersichtlich gibt es bislang aber keine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage eines eventuellen Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit diesen Kosten. Daher hat das FG die Revision zugelassen. Von dem hier streitigen Fall zu unterscheiden ist der Anteilserwerb durch eine Holding und den damit zusammenhängenden Kosten. Hier hat der EuGH bereits entschieden: Die Kosten, die einer Holding für die bei Erwerb einer Beteiligung an einer Tochtergesellschaft erworbenen Dienstleistungen entstanden sind, gehören zu ihren allgemeinen Kosten und hängen deshalb grundsätzlich direkt und unmittelbar mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zusammen (EuGH 27.9.01, C-16/00).

     

    Quelle: ID 50890946