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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Innenleistungen einer Organschaft – aktuelles BMF-Schreiben bringt Klarheit

    von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de

    Innenleistungen zwischen einer Organgesellschaft und dem Organträger sind umsatzsteuerlich nicht steuerbar. Sie führen nach der aktuellen EuGH- und BFH-Rechtsprechung auch nicht zu einer unentgeltlichen Wertabgabe – also zu einer Entnahmebesteuerung. Dies kann für Vereine, Holdings und die öffentliche Hand von enormer Bedeutung sein. Das BMF hat nun zur aktuellen Rechtsprechung Stellung bezogen (BMF 1.4.26, III C 2 – S 7105/00035/008/056).

    1. Rechtlicher Hintergrund

    Der EuGH (11.7.24, C-184/23) hat entschieden, dass die deutsche Organschaftsbesteuerung mit dem Unionsrecht im Einklang steht. Innenumsätze in einem Organkreis unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer. Im Anschluss daran hat der BFH (29.8.24, V R 14/24) seine ständige Rechtsprechung zur Nichtsteuerbarkeit von Innenumsätzen bestätigt. Liegen die Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft vor, sind entgeltliche Leistungen zwischen den Beteiligten eines Organkreises nicht steuerbar. Dies ist selbst dann der Fall, wenn die vom Empfänger dieser Leistungen geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden darf. Ferner stellte er in diesem Urteil klar, dass entgeltliche Leistungen einer Organgesellschaft an ihren Organträger selbst dann nicht steuerbar sind, wenn der Organträger diese Leistungen für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. (Abschn. 2.3 Abs. 1a S. 4 UStAE) verwendet. Als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. gelten z. B. Tätigkeiten eines Vereins im ideellen Bereich, hoheitliche Tätigkeiten juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie – bei Holdings – das bloße Erwerben, Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen. Darüber hinaus hat der BFH entschieden, dass es in entsprechenden Fällen nicht zu einer Entnahmebesteuerung gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG beim Organträger kommen kann.

     

    Beispiel

    Eine Universität ist Organträgerin einer GmbH, die Reinigungsleistungen sowohl für den hoheitlichen (nicht-unternehmerischen) Bereich der Universität (z. B. für die Universitätsmedizin) als auch für deren unternehmerischen Bereich erbringt.

     

    Lösung: Auch soweit die Leistungen für den Hoheitsbereich der Universität erbracht werden, liegt nach der neueren Rechtsprechung ein nichtsteuerbarer Innenumsatz vor. Eine Entnahmebesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG hat nicht zu erfolgen. Das BMF-Schreiben stellt klar, dass Leistungen innerhalb eines Organkreises nicht zu einer Besteuerung führen können, und zwar unerheblich davon, für welchen Bereich bzw. welche Sphäre (wirtschaftlich, ideell, hoheitlich) diese erbracht werden und auch unabhängig davon, ob diese entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen. Ein eventueller „Steuerausfall“ wird allenfalls über § 15a UStG korrigiert.