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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Infektionshygienische Leistungen einer Hygienefachkraft als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen

    | Infektionshygienische Leistungen eines Fachkrankenpflegers für Krankenhaushygiene an Krankenhäuser, Altenheime oder Pflegeheime sind (nur) insoweit nach § 4 Nr. 14 S. 1 UStG a.F. umsatzsteuerfrei, als diese Einrichtungen mit den bezogenen Leistungen bei der Ausübung einer Heilbehandlungstätigkeit infektionshygienische Anforderungen erfüllen müssen (BFH 5.11.14, XI R 11/13). |

     

    Der Kläger ist Fachkrankenpfleger für Krankenhaushygiene und seit 1995 als Hygienefachkraft selbstständig tätig. Er führte - neben weiteren Leistungen für andere Kunden - u.a. für Krankenhäuser und für Alten- und Pflegeheime eine Reihe von Tätigkeiten im Bereich Hygiene und Hygienefortbildung aus, für die er die Befreiung von der Umstatzsteuer geltend machte, die er auch vor dem FG durchsetzen konnte. Der BFH jedoch hielt die Revision des FA für begründet, hob die Vorentscheidung auf und verwies den Rechtsstreit zur weiteren Sachverhaltsermittlung insbesondere hinsichtlich der gegenüber Alten- und Pflegeheimen erbrachten Leistungen an des FG zurück.

     

    Zunächst stellte der BFH jedoch klar, dass zu den nach § 4 Nr. 14 S.1 UStG a.F. steuerfreien Heilbehandlungsleistungen auch infektionshygienische Leistungen gehören, die sicherstellen sollen, dass Ärzte und Krankenhäuser die für sie bestehenden Verpflichtungen nach dem IfSG im jeweiligen Einzelfall erfüllen. Allerdings trügen die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des FG nicht dessen Annahme, dass dies bei den Leistungen des Klägers an Alten- bzw. Pflegeheime ebenso der Fall sei. Das Vorliegen einer Heilbehandlung könne jedenfalls nicht ohne weitere tatsächliche Feststellungen damit begründet werden, dass Alten- bzw. Pflegeheime in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festzulegen haben, der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt unterliegen und nach § 11 Abs. 1 Nr. 9 des Heimgesetzes nur dann betrieben werden dürfen, wenn der Träger und die Leitung einen ausreichenden Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor Infektionen gewährleisten und sicherstellen, dass von den Beschäftigten die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene eingehalten werden.

     

    Der BFH gab dem FG folgende Überlegungen mit auf den Weg:

     

    • Das FG wird zunächst zu ermitteln haben, an welche Art von Alten- bzw. Pflegeheimen der Kläger seine Leistungen erbracht hat und ob diese Einrichtungen Heilbehandlungen i.S. des § 4 Nr. 14 UStG ausgeführt haben.

     

    • Unter Umständen wird das FG weiter der Frage nachzugehen haben, ob die Leistungen des Klägers nach § 4 Nr. 16 Buchst. d oder e UStG a.F. oder Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der MwStSystRL steuerfrei sein könnten. Als „eng verbundener Umsatz“ im Sinne dieser Bestimmungen ist (auch) eine Leistung anzusehen, die für die Pflege und Versorgung der von den dort genannten Einrichtungen aufgenommenen Personen unerlässlich ist. Ferner müsste der Kläger eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter sein

     

    PRAXISHINWEIS | Seit dem 1.7.13 gibt es § 4 Nr. 14 Buchst. e UStG, demzufolge die zur Verhütung von nosokomialen Infektionen und zur Vermeidung der Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, erbrachten Leistungen eines Arztes oder einer Hygienefachkraft von der Umsatzsteuer befreit sind.

    Quelle: ID 43136938

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