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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    EuGH verzögert Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen vom Ist-Versteuerer (§ 20 UStG)

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung setzt zwei Dinge voraus: den (unternehmerischen) Leistungsbezug sowie den Zugang der Rechnung. Dabei unterscheidet § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG für den Leistungsbezieher nicht danach, ob der Leistende die USt schon bei Leistungserbringung (Soll-Besteuerung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a, § 16 UStG) oder als Ist-Versteuerer (§ 20 UStG) erst mit Vereinnahmung des Entgelt versteuert. Nach einer Entscheidung des EuGH (10.2.22, C-9/20) wird sich das jedoch zeitnah ändern, was auch für Freiberufler unmittelbare Relevanz hat. |

    1. Sachverhalt

    Die V-GbR (V) erzielte in den Streitjahren 13 bis 16 Umsätze aus der Vermietung von Gewerbeimmobilien, die sie ihrerseits von einer anderen Unternehmerin angemietet hatte. Sowohl die V als auch ihre vorangehende Vermieterin hatten gemäß § 9 UStG auf die Steuerbefreiung der Vermietungsumsätze verzichtet und beiden war seitens ihres zuständigen FA die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung, § 20 UStG) gestattet worden. Mit dem Mietvertrag verfügte die V zudem über eine ordnungsgemäße Dauerrechnung.

     

    Bereits ab dem Jahr 2004 hatte die Vorvermieterin der V Mietzahlungen zeitweise gestundet, sodass die V in den Streitjahren 13 bis 16 Zahlungen gestundeter Mietbeträge der Zeiträume 2009 bis 2012 leistete und dabei auch erst im Zahlungsjahr den zugehörigen Vorsteuerabzug geltend machte. Diese erheblich zeitverzögerte Inanspruchnahme der Vorsteuer beanstandete eine steuerliche Außenprüfung und ging von einem zwingend im Leistungsbezugsjahr angesiedelten ‒ und damit teils verjährtem ‒ Vorsteuerabzug aus.

     

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