· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Ermäßigter Steuersatz für die Einzelfertigung von Beatmungsmasken durch Zahntechniker
| Die Lieferung individuell für einzelne Patienten gefertigter Beatmungsmasken ist nach dem Berufsbild des Zahntechnikers berufstypisch und unterfällt daher dem ermäßigten Umsatzsteuersatz ( FG Niedersachsen 22.3.12, 5 K 22/11, Rev. zugelassen). |
Der Kläger ist Zahntechnikermeister und betreibt ein eigenes Dentallabor. Er hat sich auf die Herstellung individuell für einzelne Patienten gefertigter Beatmungsmasken spezialisiert. Solche Beatmungsmasken werden insbesondere von Schwerstkranken (mit Ongline-Syndrom, Muskeldystrophie, spinale Muskelatrophie, ALS, Kyphoskoliose u. a.) benötigt, für deren dauerhafte Beatmung die von der Herstellern der Beatmungsgeräte mitgelieferten Standardmasken nicht geeignet sind. Die Aufträge werden von Kliniken erteilt. Im Krankenhaus wird unter ärztlicher Aufsicht ein Gipsabdruck genommen und die Nasenlöcher werden für die Atemschläuche mit Silikonmasse fixiert. Hierzu werde spezielle Silikone aus der Zahntechnik verarbeitet. Im Dentallabor wird der Abdruck ausgegossen und in weiteren Arbeitsschritten zum Modell verarbeitet. Die Masken werden speziell durch Ärzte verordnet. Die Kosten für die Herstellung übernehmen die Krankenkassen.
Nach einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Fertigung dieser individuellen Beatmungsmasken nicht unter § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG falle, weil diese Leistung für Zahntechniker nicht berufstypisch sei. Das Finanzamt berief sich dabei auf eine Verfügung der OFD Bremen aus dem Jahre 1983 (!), die sich wiederum auf eine noch ältere Entscheidung des BFH (19.10.65, I 415/62 U, BStBl III 65, 692) stützt.
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