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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Ausnutzung der Kleinunternehmerregelung kann Gestaltungsmissbrauch sein

    | Eine Steuerberatungsgesellschaft hatte eine bemerkenswerte Idee, um die Kosten der Buchhaltungsleistung für ihre Mandanten mit steuerfreien Umsätzen zu senken. Das FG Berlin-Brandenburg (21.6.17, 7 K 7096/15) hat die Gestaltung allerdings verworfen. |

     

    Eine Steuerberatungsgesellschaft gründete sechs KGs, an denen sie jeweils als Kommanditistin beteiligt war. Die KGs erbrachten ihre Leistungen auf Grundlage von im eigenen Namen geschlossenen Verträgen ausschließlich gegenüber Kunden, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt waren, weil sie steuerfreie Leistungen erbrachten (insbesondere bei Heilberufen) oder Kleinunternehmer waren. Die Umsätze der einzelnen KGs blieben jeweils unterhalb der Kleinunternehmergrenze. Die Entgelte der Kunden vereinnahmten die KGs jeweils auf eigenen Bankkonten. Gegenüber einzelnen Kunden wurden nacheinander mehrere KGs tätig.

     

    Das FG hat sich intensiv mit den einzelnen Fragen der Gestaltung befasst, z. B. ob ein Strohmanngeschäft vorlag oder ein Organschaftsverhältnis gegeben war. Letztlich hat es sich aber für die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs entschieden. Die Umsätze der KGs seien der Klägerin, also der „Ober-Steuerberatungsgesellschaft“ zuzurechnen. Rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen, die allein zu dem Zweck erfolgen, einen Steuervorteil zu erlangen, seien nicht zulässig.

     

    PRAXISHINWEIS | Das FG hat sein Urteil umfassend begründet. Allerdings weist es selbst darauf hin, dass es eine Fallgruppe „Aufspaltung von unternehmerischen Tätigkeiten zwecks Anwendung des § 19 UStG” bisher nicht gibt. Auch in der Literatur werde nicht vertreten, dass die Aufspaltung von wirtschaftlichen Tätigkeiten auf verschiedene, der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG unterfallende Rechtssubjekte typischerweise rechtsmissbräuchlich sei. Da die Revision zugelassen worden ist, bleibt abzuwarten, wie der BFH entscheiden wird. Sollte er die Anwendung des § 42 AO verneinen, würde sich enormes Gestaltungspotenzial ergeben.

     

     

    von StB Christian Herold, Herten

    Quelle: ID 44958961

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