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  • · Fachbeitrag · Übungsraum eines Schauspielers

    Häusliches Arbeitszimmer oder häusliche Betriebsstätte?

    | Nutzt ein Schauspieler einen Raum in der eigenen Wohnung, der wie ein typisches Arbeitszimmer eingerichtet ist, für berufliche Zwecke, die keine spezielle andere Ausstattung erfordern (u.a. Texte lernen, Stimmübungen), so handelt es sich steuerlich um ein häusliches Arbeitszimmer und nicht um einen betriebsstättenähnlichen Raum ( BFH 9.8.11, VIII R 4/09 ). |

     

    Nach der für das Streitjahr 1996 maßgeblichen Auffassung handelte es sich um ein häusliches Arbeitszimmer und nicht um betriebliche Räumlichkeiten in der Wohnung. Dies ergab sich für den BFH aus der büromäßigen Ausstattung des Raumes und den dort verrichteten Tätigkeiten. Seit 2002 wird das häusliche Arbeitszimmer als ein Raum definiert, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftstellerischer oder verwaltungstechnischer bzw. organisatorischer Arbeiten dient (BFH 19.9.02, VI R 70/01).

     

    Nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG fallen Räume, bei denen es sich um Betriebsräume, Lagerräume, Ausstellungsräume handelt, selbst wenn diese an die Wohnung angrenzen. Kein häusliches Arbeitszimmer (obwohl mit den Wohnräumen verbunden) ist:

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