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  • · Nachricht · Telemedizin/Einkommensteuer

    Häusliches Arbeitszimmer eines Röntgenologen

    | Aufwendungen eines Unfallchirurgen für ein häusliches Arbeitszimmer können auch dann keine Berücksichtigung als Werbungskosten finden, wenn der Arbeitgeber das Arbeitszimmer mit einer Teleradiologie ausstattet, die der Unfallchirurg im Rahmen von Rufbereitschaftsdiensten verwenden kann (FG Niedersachsen 19.10.20, 1 K 292/19). |

     

    Für die vom Arzt zu verrichtenden Dienste stand ihm letztlich ein anderer Arbeitsplatz bei seiner Arbeitgeberin zur Verfügung: Der Arzt konnte die seiner Tätigkeit zugewiesenen Aufgabenbereiche, die er nach seinem Vortrag in seinem häuslichen Arbeitszimmer verrichtete, nach Überzeugung des FG auch in der Klinik erbringen. So hat der Arzt in einem Schriftsatz eingeräumt, im Rahmen der Rufbereitschaftsdienste „in die Klinik fahren und dort am PC arbeiten“ zu müssen, wenn er keinen Arbeitsplatz in seinem Einfamilienhaus vorhielte. Diese Aussage impliziert die faktische Möglichkeit, diese im häuslichen Arbeitszimmer angefallenen Arbeiten in der Klinik verrichten zu können. In der mündlichen Verhandlung bestätigte der Arzt in der Klinik über einen Schreibtischarbeitsplatz zu verfügen.

    Quelle: ID 47167591

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