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  • · Fachbeitrag · Tarifbegünstigung

    Entschädigung für gekündigten Beratungsvertrag mit einem arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen

    von Dipl.-Finanzwirt Dr. Volker Kreft, RiFG, Bielefeld

    Die (unberechtigte) Kündigung eines üblichen Mandats- oder Beratungsvertrags führt bei einem Selbstständigen grundsätzlich nicht zu Einnahmen gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, wenn er für den dadurch entgangenen Gewinn entschädigt wird. Nach einem aktuellen Urteil des BFH gilt jedoch etwas anderes, wenn das Beratungsmandat arbeitnehmerähnlich ausgestaltet war und der Vertrag wie vereinbart durchgeführt worden ist (BFH 12.7.12, VIII R 48/09, BFH/NV 12, 2041 mit Anmerkungen von AK, DStZ 12, 827; Wagner, FA 12, 367 u. jh, StuB 12, 879).

    Sachverhalt

    Im Streitfall hatte ein Rechtsanwalt und Notar mit einer GmbH einen Rechtsberatungsvertrag geschlossen und sich darin unter Beibehaltung seiner Selbstständigkeit verpflichtet, gegen Zahlung einer monatliche Festvergütung (später: Zahlung eines jährlichen Beratungshonorar von „netto 0,20 % des Planumsatzes“) und Zusage einer Altersversorgung die laufende Rechtsberatung der GmbH zu übernehmen. Der Vertrag, der eine Laufzeit bis zum 31.12.08 hatte, wurde von der GmbH am 29.8.96 mit sofortiger Wirkung gekündigt. Hiergegen ging der Kläger gerichtlich vor und erreichte schließlich für die sofortige Vertragsaufhebung eine Entschädigung in Höhe von 1,7 Mio. DM und die Erfüllung der Ruhegehaltszusage. Im Anschluss an eine Außenprüfung vertrat das FA die Auffassung, dass die Entschädigung nicht ermäßigt besteuert werden könne. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Die Revision war allerdings begründet. Der BFH hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zurück an das FG zur Nachholung von fehlenden Feststellungen.

     

    Anmerkungen

    Im Ausgangspunkt zutreffend war das FG davon ausgegangen, dass im Bereich der Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 EStG) eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG bei Einnahmen (Einkünften) aus Geschäftsvorfällen, die der laufenden Geschäftsführung zuzurechnen sind, nicht anzunehmen ist. Solche Einnahmen führen zu laufenden Einkünften, die nicht tarifbegünstigt besteuert werden. Welche Geschäftsvorfälle im Einzelfall zur laufenden Geschäftsführung gehören, hängt maßgebend von der Art der Tätigkeit ab.

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