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  • · Fachbeitrag · SV-Betriebsprüfung

    Kooperation trotz Schweigerecht des Honorararztes sinnvoll

    von RA, FA StrafR Sascha Lübbersmann, Münster, www.kanzlei-akb.de

    Nach § 280 SGB IV müssen Honorarärzte der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Auskunft über ihr Arbeitsverhältnis geben. Allerdings könnten sie sich durch ihre Angaben wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB bzw. Anstiftung (§ 26 StGB) oder Beihilfe (§ 27 StGB) strafbar machen. Deshalb haben sie das Recht, die Auskunft zu verweigern (OLG Hamm 9.1.18, III-4 RBs 468/17, Beschluss).

     

    Sachverhalt

    Ein Honorararzt hatte dem Sozialversicherungsträger anlässlich einer Betriebsprüfung in einem Krankenhaus Auskünfte zu den näheren Bedingungen seiner Tätigkeit in diesem Krankenhaus verweigert. Das AG Münster sah darin einen Verstoß gegen § 111 Abs. 1 Nr. 4 SGB IV i. V. mit § 280 Abs. 3 SGB IV und verurteilte den Honorararzt zu einer Geldbuße von 500 EUR. Begründung: Nur Arbeitgeber könnten sich nach § 266a StGB strafbar machen. Daher stünde das Schweigerecht auch nur ihnen zu. Das OLG Hamm hob dieses Urteil auf und verwies den Fall ans AG Münster zurück.

     

    Anmerkungen

    Nach Auffassung des OLG Hamm war das vom AG Münster verhängte Bußgeld ungerechtfertigt. Dem Honorararzt stehe ein Schweigerecht zu. Auch wenn dieser kein Arbeitgeber sei, könne er sich durch seine Angaben gegenüber dem Sozialversicherungsträger zumindest wegen Anstiftung und Beihilfe zur Beitragsvorenthaltung nach § 266a StGB strafbar machen. Ihm sei nicht zuzumuten, dass er sich selbst belaste.

     

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