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  • · Nachricht · Studienkosten des Kindes

    Auch kein Abzug bei fehlendem Medizinstudienplatz im Inland

    Aufwendungen der Eltern für ein Studium ihres Kindes im Ausland sind mit dem Kinderfreibetrag, dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf und einem eventuellen Ausbildungsfreibetrag abgegolten (§ 32a Abs. 6, § 33a Abs. 2 EStG). Dies gilt auch dann, wenn das gebührenpflichtige Studium im Ausland nur deshalb aufgenommen wurde, weil ein kostenloser Studienplatz (Medizin) im Inland nicht zu erlangen war ( FG Düsseldorf 26.5.25, 14 K 1459/24 E, NZB BFH VI B 31/25).

     

    Die Tochter bewarb sich erfolglos bei 39 Universitäten in Deutschland um einen Studienplatz im Fach Medizin. Seit Oktober 2021 studierte sie in Kroatien im Studiengang Medizin. Die Eltern trugen die Kosten des Studiums, u. a. die Studiengebühren. In diesem Zusammenhang machten die Eltern Aufwendungen von über 8.000 EUR zunächst als Schulgeld, später als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das FA lehnte sowohl einen Abzug als Schulgeld, als auch als außergewöhnliche Belastungen ab. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.

     

    Der Gesetzgeber hat den Abzug der Aufwendungen, die den Eltern durch den Unterhalt und die Ausbildung des Kindes entstehen, typisierend und pauschalierend geregelt. Damit ist eine Berücksichtigung von zusätzlichen Kosten für den Unterhalt und die Ausbildung eines Kindes grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt selbst dann, wenn die Aufwendungen im Einzelfall außergewöhnlich hoch sind und zwangsläufig entstehen. Die Kosten für das Auslandsstudium stellen auch keinen atypischen, d. h. besonderen und damit außergewöhnlichen Bedarf dar, der nach § 33 EStG berücksichtigt werden könnte. Vielmehr sieht sich eine Vielzahl von Studenten gezwungen, Studiengebühren zu zahlen oder im Ausland zu studieren, weil sie keinen kostenlosen Studienplatz in ihrem Wunschfach in Deutschland erhalten. Dass die Tochter trotz einer guten Abiturnote das gewünschte Medizinstudium in Deutschland nicht antreten konnte, ist ein Schicksal, das sie mit tausenden anderen Studienplatzinteressenten jährlich teilt. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hiergegen nicht. Auch die Höhe der Freibeträge ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

     

    MERKE — Es wurde keine Revision zugelassen, doch die unterlegenen Kläger haben Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingereicht (VI B 31/25). Bis auf Weiteres sollten entsprechende Fälle daher offen gehalten werden.

     
    Quelle: ID 50775979