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  • · Nachricht · Steuerpflicht von Corona-Hilfen

    NRW Überbrückungshilfe Plus für Selbstständige ist einkommensteuerpflichtig

    | Laut Urteil des FG Düsseldorf (7.11.23, 13 K 570/22 E, Rev. BFH VIII R 34/23) sind die Zahlungen der NRW Überbrückungshilfe Plus für Selbstständige als Betriebseinnahmen anzusehen. Der Sachverhalt bezieht sich auf die Zahlungen in Höhe von 1.000 EUR pro Monat im Zeitraum von Juni bis August 2020. |

     

    Der Kläger, ein Freiberufler, hatte argumentiert, dass die Überbrückungshilfe anstelle von Leistungen aus der Grundsicherung gezahlt worden sei, die ja auch steuerfrei blieben. Das FG sah aber zwischen der Überbrückungshilfe und dem Betrieb des Steuerpflichtigen einen wirtschaftlichen Zusammenhang, woran auch der Umstand nichts ändere, dass die Mittel für private Zwecke verwendet werden durften. Die Steuerbefreiung für Leistungen des Arbeitslosengeldes II könne auf Bezüge aus öffentlichen Mitteln für Personen, die nicht arbeitsuchend sind, sondern Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen, nicht übertragen werden.

    Quelle: ID 49913705

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