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  • · Fachbeitrag · Steuerfalle

    Freiberuflerpraxis in eigener Immobilie

    von RA Berthold Franken, FA ErbR, FA SteuerR, Duisburg, ra-franken.de

    | Nicht selten betreiben Freiberufler ihre Praxis in eigener Immobilie. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Oft geschieht dies aus wirtschaftlichen Überlegungen, weil Mietzahlungen für fremde Praxisräumlichkeiten im Gegensatz zur Finanzierung einer eigenen Immobilie als unnütze Aufwendungen angesehen werden, oder um Vorsorge zu betreiben. Allerdings ist die Immobilie im Betriebsvermögen bei der Praxisaufgabe ein großes steuerliches Problem. Der Beitrag geht hierauf und auf Lösungsmöglichkeiten ein. |

    1. Immobilie als Betriebsvermögen

    Nutzt der Freiberufler ein Gebäude oder Gebäudeteile für seine Praxis, so handelt es sich um notwendiges Betriebsvermögen. Grundbesitz oder Teile davon, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden, gehören einschließlich des (anteiligen) Grund und Boden zum notwendigen Betriebsvermögen (R 4.2 Abs. 7 EStR und H 4.2 Abs. 7). Soweit ein Gebäudeteil teils eigengewerblich teils zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, ist jeder der zwei unterschiedlich genutzten Gebäudeteile ein eigenes Wirtschaftsgut, weil das Gebäude in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen steht (R 4.2 Abs. 4 EStR).

     

    1.1 Die Entnahme der Praxisimmobilie

    Dem Freiberufler ist geläufig, dass der laufende Gewinn aus der Praxis zu versteuern ist. Allerdings: Zum Gewinn gehört auch ausdrücklich der Gewinnrealisierungstatbestand der Entnahme. Ist dieser Tatbestand erfüllt, so ist der Entnahmegewinn im Jahre der Aufgabe der Praxis wie laufender Gewinn zu versteuern.

              

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