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  • · Nachricht · Sozialversicherungspflicht

    Nephrologe im Krankenhaus trotz Gemeinschaftspraxis sozialversicherungspflichtig

    Das BSG (13.11.25, B 12 BA 4/23 R ) hat die Sozialversicherungspflicht eines Nephrologen bestätigt, der im Rahmen eines Kooperationsvertrags über eine ärztliche Gemeinschaftspraxis in einem Krankenhaus tätig war. Die Tätigkeit des Arztes bei der Klinik unterlag ab 24.2.17 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.

     

    Nach Auffassung des BSG steht der Status als Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis der Einstufung als Beschäftigter im Krankenhaus nicht entgegen. Entscheidend sei die tatsächliche Eingliederung in den Klinikbetrieb: Der Kläger erbrachte die nephrologischen Leistungen an Krankenhauspatienten unter Nutzung der vom Krankenhaus vorgehaltenen Mittel und des dortigen Personals; bei Konflikten hatte das Krankenhaus das Letztentscheidungsrecht. Die Situation sei mit der eines Honorararztes vergleichbar, der nach ständiger Rechtsprechung im Krankenhaus regelmäßig abhängig beschäftigt ist.

     

    Dass der Kooperationsvertrag formal nur zwischen Krankenhaus und Berufsausübungsgemeinschaft bestand und das Entgelt an die Gesellschaft floss, änderte nichts. Das BSG sah die Vergütung, die die Klinik an die Gemeinschaftspraxis zahlte, als Entgelt für die Tätigkeit des Klägers an, auch wenn dieser die Einnahmen nur über die interne Gewinnverteilung erhielt. Das Recht der Gemeinschaftspraxis, den jeweils eingesetzten Arzt zu bestimmen, führte ebenfalls nicht zur Annahme von Selbstständigkeit; aufgrund der vertraglich geforderten Qualifikation und der fehlenden eigenen Nephrologen der Klinik kam es gerade auf den Einsatz der Praxisärzte an.

     

    Die Reform des Statusfeststellungsverfahrens in § 7a SGB IV zum 1.4.22 verhalf der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Nach dem BSG gilt die Neuregelung nur für ab diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene oder neu begonnene Statusverfahren. Eine Korrektur der bereits 2017 getroffenen Statusentscheidung allein aus verfahrensrechtlichen Gründen wäre mit dem Ziel der Verfahrensvereinfachung nicht vereinbar.

     

    Quelle: ID 50786281