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  • · Nachricht · Sozialversicherungspflicht

    Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft können sozialversicherungspflichtig sein

    | Die Sozialversicherungspflicht ist nicht von vornherein deshalb ausgeschlossen, weil Rechtsanwälte unabhängige Organe der Rechtspflege sind. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (BSG 28.6.22, B 12 R 4/20 R, Urteil). |.

     

    Geklagt hatten fünf Rechtsanwälte, die Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft waren. Im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens stellte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund deren Versicherungspflicht fest. Klagen und Berufungen der Kläger waren ohne Erfolg geblieben. Mit ihren Revisionen rügten die Kläger eine Verletzung von § 7 SGB IV. Die Vorinstanzen hätten nicht ausreichend berücksichtigt, dass sie als Rechtsanwälte unabhängige Organe der Rechtspflege seien. Zudem gewährleiste die Bundesrechtsanwaltsordnung ausdrücklich die Unabhängigkeit von Rechtsanwälten, die Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft seien. Daher seien sie nicht mit Honorarärzten oder Steuerberatern vergleichbar.

     

    Das BSG sah jedoch keinen Grund, vom allgemeinen Prüfungsmuster abzuweichen: Wie bei GmbHs üblich, kommt es für die Frage einer Versicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers darauf an, ob er über die gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht verfügt, die Geschicke des Unternehmens zu bestimmen. Hier allerdings verfügte jeder der fünf Kläger als Minderheitsgesellschafter mit einem Geschäftsanteil von ursprünglich 20 %, später 25 % gerade nicht über die gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht. Die Geschäftsführerverträge enthielten außerdem Regelungen, wie sie für die abhängige Beschäftigung typisch waren.

    Quelle: ID 48440834

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