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  • · Nachricht · Sozialversicherungspflicht

    Einordnung als sozialversicherungspflichtige abhängige Beschäftigung trotz Bezeichnung als „freie Mitarbeit“

    | Eine Tätigkeit ist vor dem Hintergrund der Merkmale wie Abhängigkeit von Weisungen, Eingliederung in einen Betrieb und eigenes Unternehmerrisiko zu beurteilen. Dass die Beteiligten ihr Rechtsverhältnis als freie Mitarbeit bezeichnen, ist unerheblich, wenn nach dem Gesamtbild der Tätigkeit Merkmale einer abhängigen Beschäftigung überwiegen. Auch eine Tätigkeit für andere Auftraggeber spricht nicht ohne Weiteres für eine selbstständige Tätigkeit. Zum einen ist für die Statusbeurteilung auf den jeweiligen Einzelauftrag abzustellen; zum Anderen kommt eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber z. B. auch bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern vor (LSG Baden-Württemberg 20.3.23, L 4 BA 2739/20). |

     

    Die Gesamtkoordinatorin, deren Tätigkeit in einem Statusfeststellungsverfahren als abhängige Beschäftigung eingestuft worden war, war für die GmbH zunächst aufgrund mündlicher Absprachen und später aufgrund eines Vertrages über „freie Mitarbeit“ tätig. Sie koordinierte u.a. den Spielbetrieb, besetzte die Ticket-Hotline, kommunizierte mit Künstlern, assistierte dem künstlerischen Leiter und managte Konzerte. Zumindest bei Konzerten und für die Ticket-Hotline musste sie zu bestimmten Zeiten anwesend sein.

     

    Das LSG sah dies als eine im Ergebnis abhängige Beschäftigung insbesondere deswegen an, weil der beigeladenen Koordinatorin ‒ über einen Rahmenvertrag hinausgehend ‒ ein fester Aufgabenbereich innerhalb der Betriebsorganisation der klagenden GmbH, nämlich die Koordination des gesamten Spielbetriebs, übertragen worden war und nicht einzelne Aufträge. Die Eingliederung in den Betrieb ergab sich daraus, dass sie nicht etwa einen abgegrenzten Teil von Bürodienstleistungen übernommen hatte, sondern eigenverantwortlich dafür zuständig gewesen sei, im Interesse der GmbH alle erforderlichen Arbeiten für den Jazzclub zu erledigen. Die Koordinatorin hatte auch kein nennenswertes Unternehmerrisiko getragen.

    Quelle: ID 49417760

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