29.11.2019 · Fachbeitrag · Sozialversicherung
Vereinsvorstand kann versicherungspflichtig sein
Das LSG Nordrhein-Westfalen (13.2.19, L 8 BA 52/18, Rev. BSG B 12 R 13/19 R zurückgenommen) hat entschieden, dass ein Vereinsvorsitzender, der pro Monat rund 4.000 EUR Aufwandsentschädigung erhält und Aufgaben übernimmt, die auch ein Geschäftsführer wahrnehmen könnte, der Sozialversicherung unterliegt.
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