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Krankenversicherung: Beiträge auch auf nicht ausgezahltes Gehalt
Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert ist, zahlt seine Beiträge auf die beitragspflichtigen Einnahmen, zu denen bei Arbeitnehmern natürlich das Arbeitsentgelt zählt. Das BSG hat diesbezüglich entschieden, dass ein freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung auch dann Beiträge auf sein Arbeitsentgelt zahlen muss, wenn ihm dieses wegen der Insolvenz seines Arbeitgebers gar nicht zugeflossen ist (BSG 10.12.25, B 6a/12 KR 1/24 R).
Sachverhalt
Der Kläger war angestellter Geschäftsführer. Seine Arbeitgeberin zahlte ihm das vereinbarte Gehalt i. H. v. 5.000 EUR monatlich seit dem 1.1.15 nicht mehr aus. Das Beschäftigungsverhältnis endete zum 30.11.15. Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin wurde erst am 1.3.16 eröffnet. Der Kläger meldete zwar seine Gehaltsforderungen an, erhielt letztlich aber keine Zahlungen aus der Insolvenzmasse. Die Krankenkasse berücksichtigte bei der Berechnung der Beiträge für Januar bis November 2015 dennoch das nicht zugeflossene Gehalt. Das BSG stimmt der Krankenkasse zu.
Entscheidungsgründe
Für freiwillige Mitglieder beurteilt sich die Beitragshöhe regelmäßig allein nach dem arbeitsrechtlich geschuldeten, also dem „entstandenen“ Arbeitsentgelt. Maßgebend ist allein der arbeitsrechtlich geschuldete Entgeltanspruch, ohne Rücksicht darauf, ob und in welcher Höhe dieser Anspruch im Ergebnis durch Entgeltzahlung erfüllt wird. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird bei einem freiwilligen Mitglied bereits durch das geschuldete Arbeitsentgelt geprägt. Hierin liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da freiwillig Versicherte im Grundsatz weniger schutzbedürftig sind als pflichtversicherte Beschäftigte. Auch gegenüber freiwillig versicherten Selbstständigen oder anderen freiwillig Versicherten, bei denen für die Beitragserhebung auf den nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn und damit auf zugeflossene Einnahmen abgestellt wird, liegt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Denn dies ist durch die Unterschiede der Einnahmearten sachlich gerechtfertigt. Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit können im Jahresverlauf erheblichen Schwankungen unterliegen, die eine jahresweise Betrachtung erforderlich machen. Außerdem sprechen Gründe der Verwaltungsvereinfachung für die grundsätzliche Parallelität von sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Einkommensermittlung bei einer selbstständigen Tätigkeit.
Relevanz für die Praxis
Für freiwillig versicherte Arbeitnehmer (insbesondere gutverdienende Angestellte oder Geschäftsführer) besteht ein erhebliches Liquiditätsrisiko, wenn der Arbeitgeber das Gehalt nicht mehr auszahlt. Anders als im Steuerrecht zählt im Beitragsrecht der rechtliche Anspruch, nicht der tatsächliche Geldfluss. Sobald Gehaltszahlungen bei freiwillig Versicherten ausbleiben, muss sofort reagiert werden, um eine Anhäufung von Beitragsschulden auf „Phantom-Einkommen“ zu verhindern.