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Fahrlehrer ohne eigene Fahrschulerlaubnis nur ausnahmsweise selbstständig
Das BSG (5.5.26, B 12 BA 2/24 R ) misst den Vorgaben des Fahrlehrerrechts erhebliches Gewicht bei der sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung bei. Sie führen regelmäßig zur Eingliederung des Fahrlehrers in die Organisation des Fahrschulinhabers. Eine selbstständige Tätigkeit setzt daher gewichtige gegenläufige Indizien voraus.
Sachverhalt
Ein Fahrschulinhaber setzte vom 10.3.08 bis zum 6.1.09 einen Fahrlehrer ohne eigene Fahrschulerlaubnis für die praktische Ausbildung von Lkw-Fahrschülern ein. Der Fahrlehrer bestimmte die Fahrzeiten selbst, koordinierte die Prüfungstermine eigenständig und wurde bei seiner Tätigkeit nicht kontrolliert. Der Fahrschulinhaber wies ihm jedoch die Fahrschüler zu und stellte ihm ausschließlich sein Ausbildungsfahrzeug zur Verfügung. Die Deutsche Rentenversicherung Bund stufte die Tätigkeit als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ein.
Entscheidungsgründe
Das BSG bestätigte die Statusentscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Der Fahrlehrer war nach § 7 Abs. 1 SGB IV abhängig beschäftigt und unterlag der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung. Ausgangspunkt der Begründung sind die Vorgaben des Fahrlehrerrechts. Danach darf ein Fahrlehrer ohne eigene Fahrschulerlaubnis seine Fahrlehrererlaubnis nur im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit einem Fahrschulinhaber nutzen. Wer Fahrschüler selbstständig ausbildet, benötigt dagegen eine eigene Fahrschulerlaubnis. Der Fahrschulinhaber muss die bei ihm beschäftigten Fahrlehrer zudem sachgerecht anleiten und überwachen. Diese Regelungen richten sich zwar nicht unmittelbar an die Deutsche Rentenversicherung Bund. Sie dienen insbesondere der Verkehrssicherheit und nicht der sozialversicherungsrechtlichen Statusabgrenzung. Gleichwohl sind sie nach Auffassung des BSG bei der Gewichtung der Indizien nach § 7 Abs. 1 SGB IV zu berücksichtigen.
Die regulatorischen Vorgaben bewirken regelmäßig eine Eingliederung des Fahrlehrers in die Organisations- und Weisungsstruktur des Fahrschulinhabers. Eine selbstständige Tätigkeit kommt deshalb nur ausnahmsweise bei gewichtigen gegenläufigen Indizien in Betracht. Weisungsgebundenheit und Eingliederung müssen dabei nicht kumulativ vorliegen. Auch hochqualifizierte Personen können trotz fachlich selbstständiger Aufgabenerfüllung und großer persönlicher Gestaltungsfreiheit fremdbestimmt tätig sein. Das BSG musste daher nicht entscheiden, ob das vertraglich vereinbarte Weisungsrecht tatsächlich ernsthaft gewollt war. Für die Eingliederung sprach insbesondere, dass der Fahrschulinhaber die Ausbildungsverträge im eigenen Namen abschloss und gegenüber den Fahrschülern abrechnete. Er blieb nach außen verantwortlich, organisierte erforderlichen theoretischen Unterricht und beantragte gegebenenfalls die Genehmigung zusätzlicher Fahrstunden. Zudem stellte er mit dem Ausbildungsfahrzeug das wesentliche Betriebsmittel bereit. Der eigene Fahrzeugschlüssel änderte nichts daran, dass der Fahrlehrer von der Bereitstellung des Fahrzeugs abhängig war.
Gewichtige Indizien für eine selbstständige Tätigkeit erkannte das BSG nicht. Der Fahrlehrer konnte seinen wirtschaftlichen Erfolg nicht durch eigenes unternehmerisches Handeln maßgeblich beeinflussen. Diese Möglichkeit erhielt er erst mit der Gründung einer eigenen Fahrschule. Dass er aufgrund anderer Einkünfte wirtschaftlich nicht vom Fahrschulinhaber abhängig war, war für die Statusbeurteilung unerheblich.
Relevanz für die Praxis
Bei Fahrlehrern ohne eigene Fahrschulerlaubnis sind die regulatorischen Vorgaben des Fahrlehrerrechts in die Statusbeurteilung nach § 7 Abs. 1 SGB IV einzubeziehen. Zeitliche Gestaltungsfreiheit, fachliche Eigenständigkeit und eine geringe Kontrolldichte schließen eine abhängige Beschäftigung nicht aus. Für eine Eingliederung sprechen insbesondere der Abschluss und die Abrechnung der Ausbildungsverträge durch die Fahrschule, deren Verantwortung gegenüber den Fahrschülern und die Bereitstellung des Ausbildungsfahrzeugs.
Eine selbstständige Tätigkeit ohne eigene Fahrschulerlaubnis setzt gewichtige Indizien voraus, die über eine flexible Durchführung der Fahrstunden hinausgehen. Bei bestehenden Vertragsmodellen sollte geprüft werden, ob der Fahrlehrer eigene unternehmerische Entscheidungen treffen und dadurch den wirtschaftlichen Erfolg seiner konkreten Tätigkeit maßgeblich beeinflussen kann. Die vertragliche Bezeichnung als freie Mitarbeit genügt nicht, wenn die Geschäftsbeziehungen zu den Fahrschülern und die wesentlichen Betriebsmittel vollständig bei der Fahrschule verbleiben.