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  • · Nachricht · Selbstständiger Lehrer

    Rentenversicherungspflicht trotz Beschäftigung eines Arbeitnehmers

    | Ein selbstständig mitarbeitender Gesellschafter ist rentenversicherungspflichtig, wenn - umgelegt auf die Gesellschafterzahl - ein Arbeitnehmer von vom einzelnen Gesellschafter unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt wird (BSG 29.8.12, B 12 R 7/10 R). |

     

    Selbstständige Lehrer sind rentenversicherungspflichtig, es sei denn, sie beschäftigen einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (§ 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI). Daher hatte der Kläger, ein selbstständiger Dozent im EDV-Bereich, seine Ehefrau als sozialversicherungspflichtige Bürokraft zu einem Bruttolohn von 405 EUR beschäftigt. Allerdings war der Arbeitsvertrag zwischen der Ehefrau und der GbR des Klägers geschlossen worden, die er mit einer anderen Dozentin gegründet hatte. Das BSG entschied, dass sich die Rentenversicherungspflicht nach dem Umfang der Beschäftigung des Arbeitnehmers, wie er den einzelnen Gesellschaftern wirtschaftlich jeweils zuzurechnen ist, bestimmt:

     

    Der Kläger war demnach nicht deshalb von der Rentenversicherungspflicht als selbstständiger Lehrer ausgenommen, weil er im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigte. Zwar war die Ehefrau des Klägers in dieser Zeit bei der GbR als Arbeitnehmerin beschäftigt und im Hinblick auf ihr regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 405 Euro auch versicherungspflichtig (vgl § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV). Die Rentenversicherungspflicht eines selbstständig tätigen Lehrers entfällt jedoch unabhängig von der konkret bestehenden Versicherungspflicht eines im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit beschäftigten Arbeitnehmers dann nicht, wenn der Lehrer die Tätigkeit als Mitunternehmer und Mitgesellschafter in einer GbR ausübt und sich bei einer Aufteilung des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers auf die Gesellschafter ergibt, dass der Lehrer den Arbeitnehmer in einem Umfang „beschäftigt“, der die Grenze des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV unterschreitet.

    Quelle: ID 39827680

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