· Nachricht · Sektorenübergreifende Kooperation
Abhängige Beschäftigung trotz Beauftragung einer Gemeinschaftspraxis
von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de
Beauftragt eine Klinik die Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis, für sie ärztliche Leistungen zu erbringen, so kann hierin lediglich eine Zwischenschaltung liegen, die eine abhängige Beschäftigung der beauftragten Ärzte nicht verhindern kann. Die „Honorare“ sind dann beitragspflichtig ( BSG 13.11.25, B 12 BA 4/23 R ).
Sachverhalt
Der Kläger führt mit drei anderen Ärzten eine Gemeinschaftspraxis für Nephrologie und Rheumatologie (GbR). Ein Krankenhaus ohne eigene Ärzte – ebenfalls auf dem Fachgebiet der Nephrologie – schloss mit der GbR einen Kooperationsvertrag über nephrologische Leistungen bei Patienten, die vollstationär, teilstationär oder ambulant versorgt werden. Die GbR verpflichtete sich zur Übernahme der angeforderten Leistungen in Person durch ihre Gesellschafter oder von ihr angestellte Ärzte mit entsprechender Qualifikation. Sie bestimmte die eingesetzten Ärzte und hatte im Verhinderungsfall die Vertretung zu regeln. Rechtsgrundlagen der Kooperation waren die für die Klinik geltenden Rechtsvorschriften. Die GbR war grundsätzlich verpflichtet, die von der Klinik vorgehaltenen Mittel zu verwenden, die zur Abrechnung notwendigen Auskünfte zu erteilen und die eigene Dienstkleidung einzusetzen. Die erbrachten Leistungen wurden von der Klinik durch Pauschalen bei Dialyseleistungen oder auf der Basis der Gebührenordnung für Ärzte vergütet.
Die DRV stellte fest, dass der Kläger durch die Tätigkeit für die Klinik der Sozialversicherungspflicht unterlegen habe. Das LSG hat die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nach den tatsächlich gelebten Regelungen des Kooperationsvertrags in den Betriebsablauf der Klinik eingegliedert gewesen. Auch wenn der Kooperationsvertrag im Namen der GbR geschlossen worden sei, würden die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gesamtschuldnerisch haften. Der Kläger erfülle in der Klinik eine eigene Dienstpflicht in persönlicher Abhängigkeit zur Klinik und erhalte dafür eine Vergütung ohne unternehmerisches Risiko. Die hiergegen gerichtete Revision beim BSG blieb ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
Der Beschäftigung des Klägers steht nicht entgegen, dass der Kooperationsvertrag im Namen der BAG geschlossen worden ist. Er haftete als Gesellschafter akzessorisch für die Verbindlichkeiten der Außen-Gesellschaft bürgerlichen Rechts analog § 128 HGB (a. F.). Die Umstände der Tätigkeit sprechen nicht überwiegend für eine selbstständige Dienst- oder Werkleistung der BAG, für die sie den Kläger als Erfüllungsgehilfen eingesetzt hätte. Der Kläger war von der Klinik persönlich abhängig. Honorarärzte in einem Krankenhaus sind wegen der dort geltenden regulatorischen Rahmenbedingungen regelmäßig abhängig beschäftigt. Bei den Einsätzen des Klägers bestand ein mit einem Honorararzt vergleichbarer Grad der Eingliederung in die Klinik. Er erbrachte die Leistungen bei Krankenhauspatienten und war grundsätzlich unter Verwendung der dort vorgehaltenen Mittel tätig. Für den Einsatz standen ihm die Einrichtungen und das medizinische Personal ohne Nutzungsentgelt zur Verfügung. Bei Meinungsverschiedenheiten hatte die Klinik ein Letztentscheidungsrecht.
Die Umstände, dass die BAG den jeweils einzusetzenden Arzt oder Vertreter selbst bestimmen konnte und dass sie auch die Vergütung erhielt, der Arzt aber nur im Innenverhältnis einen Anspruch im Rahmen der vereinbarten Gewinnverteilung hatte, führten laut BSG zu keiner anderen Bewertung.
Relevanz für die Praxis
Das BSG führt seine Linie zu Honorarärzten in Krankenhäusern fort (vgl. BSG 4.6.19, B 12 R 11/18 R) und schärft seine Haltung zur Zwischenschaltung von Gesellschaften. Bereits früher hatte es entschieden: Stellt sich die Tätigkeit einer natürlichen Person nach deren tatsächlichem Gesamtbild als abhängige Beschäftigung dar, ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht deshalb ausgeschlossen, weil Verträge nur zwischen dem Auftraggeber und einer Kapitalgesellschaft bestehen, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter die natürliche Person ist (BSG 20.7.23, B 12 BA 1/23 R; BSG 20.7.23, B 12 R 15/21 R; BSG 20.7.23, B 12 BA 4/22 R). In dem Verfahren aus 2023 mit dem Az. B 12 BA 1/23 R ging es um einen Krankenpfleger, der alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer UG war. Unternehmensgegenstand war u. a. die selbstständige Erbringung von Pflegedienstleistungen im ambulanten und stationären Bereich. Für konkrete Einsatzzeiträume im Jahr 2017 schloss die UG als „Auftragnehmer“ mit der Trägerin eines Krankenhauses als „Auftraggeber“ Dienstleistungsverträge über die eigenverantwortliche Planung, Durchführung, Dokumentation und Überprüfung von häuslicher/stationärer Kranken-/Altenpflege. Die DRV stellte die Sozialversicherungspflicht des Klägers fest. Das BSG stimmte dem im Grundsatz zu. Nunmehr ist klar, dass auch die Zwischenschaltung einer GbR nicht vor einer abhängigen Beschäftigung schützt, wobei man sich im Besprechungsfall zugegebenermaßen fragen muss, ob das Wort „Zwischenschaltung“ überhaupt angebracht ist.
Beim BSG (B 12 BA 14/24 R) ist noch ein weiterer Fall zu der Thematik anhängig. Vorinstanz war das LSG Bayern (24.9.24, L 7 BA 42/22). Die Klägerin ist (u. a.) ebenfalls ein Krankenhaus. Sie betreibt ein MVZ mit zwei Operationssälen, in denen überwiegend ambulante Operationen durchgeführt werden. Nachdem die Klägerin und eine Gemeinschaftspraxis für Anästhesie zunächst bei ambulanten Operationen in den Operationssälen zusammenarbeiteten, vereinbarten sie im Rahmen eines Kooperationsvertrags über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Anästhesie, die Zusammenarbeit auf die Behandlung stationärer Patienten auszuweiten. Die DRV stellte insoweit die Versicherungspflicht fest, konnte damit aber zumindest das LSG nicht überzeugen.