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  • · Nachricht · Schenkungsteuer

    Einlage eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR

    | Überträgt ein Ehegatte unentgeltlich das Familienheim auf eine GbR, an der beide Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind, ist der andere Ehegatte in Höhe des hälftigen Werts des Familienheims schenkungssteuerrechtlich bereichert. Auch der Erwerb von Gesamthandseigentum an einem Familienheim wird von der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a S. 1 ErbStG erfasst. (BFH 4.6.25, II R 18/23). |

     

    Der Kläger und seine Ehefrau gründeten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und brachten ein im Alleineigentum der Ehefrau stehendes Grundstück in das Gesellschaftsvermögen ein. Der Kläger beantragte daraufhin eine Steuerbefreiung für ein Familienheim. Das FA lehnte dies ab, da das Grundstück auf die GbR übertragen wurde und somit nicht unter die Steuerbefreiung falle. Der Kläger erhob Einspruch und klagte vor dem FG, das ihm recht gab und die Steuerbefreiung gewährte. Das FA legte Revision ein und argumentierte, dass die Steuerbefreiung nur für unmittelbares Eigentum oder Miteigentum gelte, nicht für Gesamthandseigentum wie bei einer GbR.

     

    Der BFH wies die Revision zurück. Zurecht hatte das FG entschieden, dass die Übertragung des Familienheims auf die GbR eine steuerbefreite Schenkung an den Kläger darstellt. Die Schenkungsteuer greift, da der Kläger durch seine Beteiligung an der GbR unentgeltlich bereichert wurde. Die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG ist anwendbar, weil das Eigentum am Familienheim durch die GbR-Zuwendung dem Kläger als Gesamthänder zugerechnet wird. Dies entspricht dem Zweck der Steuerbefreiung, welche ehebedingte Zuwendungen privilegiert. Die Voraussetzungen, insbesondere die Nutzung des Familienheims zu eigenen Wohnzwecken, sind erfüllt, weshalb keine Schenkungsteuer anfällt.

     

    PRAXISTIPP | Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a S. 1 ErbStG bleiben steuerfrei Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen bebauten Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG verschafft, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (Familienheim), oder den anderen Ehegatten von eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder der Herstellung des Familienheims freistellt. Zwar setzt § 13 Abs. 1 Nr. 4a S. 1 ErbStG voraus, dass ein Ehegatte dem anderen Ehegatten durch Zuwendung unter Lebenden „Eigentum“ oder „Miteigentum“ an einem Familienheim verschafft. Der Begriff des „Gesamthandseigentums“ wird in der Vorschrift nicht genannt. Jedoch kann laut BFH unter die Steuerbefreiungsvorschrift auch die Zuwendung aufgrund der Einlage des Familienheims durch einen Ehegatten in eine GbR fallen, an der beide Ehegatten als Gesellschafter beteiligt sind.

     
    Quelle: ID 50604553