· Nachricht · Scheidungsfolgenvereinbarung
Steuerfalle: Interne Teilung des Pensionsanspruchs in Personengesellschaft
von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de
| Ein Pensionsanspruch, das heißt die Erhöhung des Teilwerts einer Pensionszusage, nach einer internen Teilung kann in bestimmten Fällen auch bereits vor Eintritt des Versorgungsfalles bzw. vor Erreichen des Rentenalters beim Ausgleichsberechtigten zu steuerpflichtigen Einkünften führen - und zwar ohne dass überhaupt ein Euro Rente bzw. Pension geflossen ist ( FG Münster 18.6.25, 3 K 569/23 F, IV R 12/25). Das Urteil ist von großem Interesse, wenn innerhalb einer Personengesellschaft eine Pensionszusage an einen Gesellschafter gewährt wurde und sich dieser scheiden lässt. |
1. Sachverhalt
Der Ex-Mann war Komplementär einer KG. Die Ehefrau erhielt aufgrund einer Scheidungsfolgenvereinbarung im Rahmen der internen Teilung einen Teil seiner Pensionszusage gegenüber der KG. Der Wert der Pensionszusage erhöhte sich in dem Jahre nach der internen Teilung um rund 38.000 EUR. In dieser Werterhöhung sah das FA einen Gewinn, der der Ex-Frau zuzurechnen und bei dieser sofort zu versteuern war, obwohl sie selbst niemals Gesellschafterin der KG war und sie auch keinen entsprechenden Liquiditätszufluss hatte. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
2. Begründung
Bei der internen Teilung werden die erhaltenen Leistungen dem Ausgleichsberechtigten fiktiv derselben Einkunftsart wie beim Ausgleichsverpflichteten zugerechnet. Deshalb sei die Ex-Frau quasi wie eine Mitunternehmerin der Kommanditgesellschaft gestellt. Die interne Teilung „an sich“ sei zwar nach § 3 Nr. 55a EStG steuerfrei. Die Wertsteigerungen hingegen seien als Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft bezogen habe, Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Und über den Weg der fiktiven Einkünftezurechnung sei der entsprechende Anteil des ausgleichsberechtigten Ex-Frau zuzurechnen ‒ und zwar sofort! Dem Steuerrecht sei kein Grundsatz immanent, dass die Besteuerung stets an den Zufluss von Liquidität geknüpft ist. Zwar sei der Ex-Frau zuzugeben, dass das Risiko besteht, dass sie vor dem Leistungsfall versterben könnte, und sie in dem Fall auf einen steuerlichen Gewinn ohne gleichzeitigen Liquiditätszuwachs Einkommensteuer zahlen müsste, ohne jemals eine Versorgungsleistung zu erhalten. Dieses Risiko resultiere indes aus dem Charakter des Versorgungsverhältnisses des Ausgleichsverpflichteten und sei durch die Chancen etwaiger Langlebigkeit und einer geringen Kostenquote der Versorgung ausgeglichen.
3. Relevanz für die Praxis
Versorgungsanwartschaften und Rentenansprüche, die während der Ehe erworben wurden, gelten als gemeinschaftliche Lebensleistung. Bei einer Scheidung werden alle Ansprüche auf Versorgung und Rente beider Partner ausgeglichen (Versorgungsausgleich). Für die meisten Paare findet der Versorgungsausgleich als interne Teilung statt. Hierbei gibt jeder Partner jeweils die Hälfte des während der Ehe erworbenen Anrechts an den anderen Partner ab. Wenn die Eheleute bei unterschiedlichen Versorgungsträgern rentenversichert sind, kann es beim Versorgungsausgleich in Ausnahmefällen zu einer externen Teilung kommen. Dann werden die Rentenanrechte vom Versorgungsträger des jeweiligen Partners auf einen Versorgungsträger ihrer/seiner Wahl übertragen (Quelle: Deutsche Rentenversicherung).
Die Übertragung von Versorgungsanrechten im Wege der internen Teilung ist steuerneutral. Dies gilt sowohl für den Ausgleichsverpflichteten als auch für den Ausgleichsberechtigten (§ 3 Nr. 55a EStG). Dem Ausgleichsverpflichteten steht keine Steuerentlastung zu, da die Auszahlung später geringer ist. Er hat dann nur seine ‒ späteren ‒ Bezüge zu versteuern. Beim Ausgleichsberechtigten gehören die Leistungen aus den übertragenen Anrechten fiktiv zu den Einkünften, zu denen die Leistungen beim Ausgleichsverpflichteten ohne Berücksichtigung der Teilung gehören würden. Also sind die späteren Versorgungsleistungen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG), nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG), aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) oder sonstige Einkünfte (§ 22 EStG).
Wenn es oben heißt, dass erst die „späteren“ Versorgungsleistungen beim Berechtigten zu Einkünften führen, ist das aber nicht immer korrekt. Wie das FG Münster entschieden hat, kann ein Pensionsanspruch nach einer internen Teilung in bestimmten Konstellationen auch viel früher zu versteuern sein. Dies kann der Fall sein, wenn z. B. der Ehemann Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft ist und seine Gesellschaft ihm eine Pensionszusage erteilt hat. Wird diese nun intern geteilt, so bleibt zwar die Teilung an sich nach § 3 Nr. 55a EStG steuerfrei. Doch wenn die Pensionszusage weiter aufgebaut wird, das heißt, wenn sich der Wert der Pensionszusage (bzw. deren Teilwert) erhöht, gilt die Werterhöhung der Ehefrau als sofort zugeflossen und muss sofort versteuert werden ‒ und nicht erst mit dem 65. oder 67. Lebensjahr.
PRAXISTIPP | Das Gericht hat die Revision zum BFH (IV R 12/25) zugelassen. Bis dahion sollten entsprechende Fälle offen gehalten werden. |