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Grundstücksübertragung gegen Verzicht auf Zugewinnausgleich
Ein Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG ist auch dann zu versteuern , wenn eine Grundstücksübertragung unter wechselseitigem Verzicht auf den Zugewinnausgleich und Unterhalt erfolgt ( FG Münster 18.6.26, 8 K 901/23 E ; Rev. BFH IX R 10/26).
Sachverhalt |
Der Kläger und seine Ex-Frau waren je zur Hälfte Eigentümer von drei vermieteten Immobilien. Im Rahmen der Scheidung sollte der Ehemann seine hälftigen Miteigentumsanteile an den Immobilien auf seine Ehefrau übertragen. Die Parteien verzichteten wechselseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs, auf Unterhaltsansprüche und einen (weiteren) Zugewinnausgleich. Das FA setzte beim Kläger Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften an. Hiergegen setzte sich der Ehemann mit der Klage – letztlich erfolglos – zur Wehr. Er argumentierte u. a., dass es gegen ihn keinen auf Geld gerichteten Zugewinnausgleichsanspruch gegeben habe, so dass auch kein (entgeltliches) Veräußerungsgeschäft vorgelegen haben könne. |
Das FG unterscheidet zwei Fälle:
- Entgeltliche Übertragung: Überträgt ein Ehegatte dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zur Abgeltung der Zugewinnausgleichsforderung Vermögen, so erfolgt die Vermögensübertragung gegen Entgelt und es kann ein privates Veräußerungsgeschäft i.S. von § 23 EStG ausgelöst werden.
- Unentgeltliche Übertragung: Die Zugewinnausgleichsforderung des anspruchsberechtigten Ehegatten ist nicht originär auf Geld gerichtet, wenn während des bestehenden Güterstands ehevertraglich vereinbart wurde, dass ein künftiger Zugewinnausgleich durch die Übertragung eines bestimmten Vermögensgegenstands erfolgen soll. Erforderlich ist, dass keine wertmäßige Anrechnung auf den Zugewinnausgleich erfolgt, sondern ein bestimmter Gegenstand unabhängig von dessen Wert als Zugewinnausgleich geschuldet wird. Die Übertragung erfolgt unentgeltlich, weil der Ehegatte den Anspruch auf den Gegenstand kraft Gesetzes hat.
Zwar stand der Ehefrau zu keinem Zeitpunkt ein auf Geld gerichteter Zugewinnausgleichsanspruch zu. Jedoch war der Zugewinnausgleichsanspruch nicht auf die Übertragung des Grundstücks selbst gerichtet. Vielmehr war die Übertragung auf die Scheidungsfolgenvereinbarung zurückzuführen, die einen schuldrechtlichen Anspruch auf die dingliche Übertragung der Miteigentumsanteile an den Immobilien beinhaltete. In dieser Vereinbarung lag aber ein entgeltlicher Vorgang: Der Verpflichtung, die Miteigentumsanteile an den Immobilien zu übertragen, stand der Verzicht auf die mit der Scheidung verbundenen Ansprüche (=Geldforderungen) gegenüber.
MERKE — Der BFH muss nun klären, ob der Ehegatte, der im Rahmen eines Scheidungsverfahrens mehrere hälftige Miteigentumsanteile auf seine Ehefrau überträgt und mit ihr zugleich einen wechselseitigen Verzicht auf Zugewinnausgleich, Trennungsunterhalt sowie nachehelichen Unterhalt vereinbart hat, den Tatbestand der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften erfüllt. |