· Nachricht · Rentner
Keine Rückkehr von PKV in GKV per Teilrente
Ehepartner sind nicht familienversichert, wenn beispielsweise der Ehemann seine Rente lediglich für wenige Monate als Teilrente in Anspruch nimmt und dadurch in dieser Zeit die Einkommensgrenze für die Familienversicherung unterschreitet (BSG 22.1.26, B 6a/12 KR 14/24 R).
Das gescheiterte Modell
Angenommen, der Ehemann erhält eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ist privat krankenversichert. Die Ehefrau ist gesetzlich krankenversichert. Der Ehemann beantragt nun eine Teilrente statt einer Vollrente (beispielsweise von 450 EUR statt 1.500 EUR; gemäß § 42 Abs. 1 SGB VI) sowie die Mitversicherung bei der Ehefrau über die Familienversicherung, da sein einziges Einkommen innerhalb der Grenze für eine Familienversicherung liegt. Nachdem er in die Familienversicherung aufgenommen wird, beantragt er vier Monate später eine Rückkehr zur vollen Altersrente; er möchte aber in der Familienversicherung bleiben.
Begründung des BSG
Das BSG hat das Modell mit folgender Begründung abgelehnt: Der Rentner übt zwar ein ihm gesetzlich nach § 42 SGB VI eingeräumtes Gestaltungsrecht aus, seine Altersrente in voller Höhe oder als Teilrente in frei wählbarer Höhe von mindestens 10 % der Vollrente in Anspruch zu nehmen. Ebenso ist die Dauer des Teilrentenbezugs frei wählbar und kann dauerhaft oder nur kurzzeitig erfolgen. Ein nur kurzzeitiger – vorliegend viermonatiger – Teilrentenbezug erfüllt jedoch nicht die für die Familienversicherung geforderte Voraussetzung, dass der Familienangehörige über kein Gesamteinkommen verfügt, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Im Streitjahr 2021 lag die Grenze bei 470 EUR monatlich. Für die Beurteilung der Regelmäßigkeit des monatlichen Gesamteinkommens ist eine vorausschauende Prognose über die Einkommensentwicklung zu treffen. Der Begriff „regelmäßig“ setzt eine gewisse Stetigkeit und Dauer voraus. Beim Bezug der Teilrente hat sich die Prognose an einem längeren Zeitraum, i. d. R. von zwölf Monaten zu orientieren. Die Länge dieses Prognosezeitraums trägt dem Schutzzweck der Familienversicherung als Maßnahme des sozialen Ausgleichs Rechnung, nur solche Familienangehörigen beitragsfrei mitzuversichern, die gegenwärtig und in absehbarer Zeit bedürftig sind und dies auch bleiben.
Hieran fehlt es im vorliegenden Fall, da die Einkünfte des Klägers nach dem viermonatigen Bezug der Teilrente oberhalb des maßgeblichen Grenzbetrags für das Gesamteinkommen lagen. Da eine Familienversicherung nicht entstanden ist, besteht keine gesetzliche Versicherung, die sich als freiwillige Versicherung im Wege der obligatorischen Anschlussversicherung fortsetzen kann.
PRAXISTIPP — Die Entscheidung des BSG betrifft die bis zum 31.12.25 geltende Rechtslage. Die zum 1.1.26 in Kraft getretene Neufassung des § 10 Abs. 1 SGB V schließt den Zugang zur Familienversicherung durch die Wahl einer Teilrente in S. 8 nunmehr gänzlich aus, unabhängig von der Dauer ihrer Inanspruchnahme. |