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  • · Fachbeitrag · Rentenversicherung

    Auch selbstständige Versicherungsvermittler können versicherungspflichtig sein

    | Wer als selbstständiger Versicherungsvermittler mindestens 5/6 seines Umsatzes mit einem einzigen Auftraggeber erzielt und keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, unterliegt der Rentenversicherungspflicht. Die im Bereich der Versicherungsvermittlung (§ 59 Abs 1 VVG) notwendige Unterscheidung zwischen Versicherungsvertretern (§ 59 Abs 2 VVG) und Versicherungsmaklern (§ 59 Abs 3 VVG) ist für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht eines selbstständig Tätigen unbeachtlich, da beide nicht Partei des von ihnen vermittelten Vertrages werden und damit sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer als Auftraggeber i.S. des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI ausscheiden ( LSG Baden-Württemberg 1.2.11, L 11 R 2461/10 ). |

     

    Gegen den Bescheid der Rentenversicherung hatte ein Versicherungsvermittler geklagt, der an eine Vertriebsgesellschaft (GmbH) angebunden war. Die Anbindung bot ihm die Möglichkeit, auf die Produkte unterschiedlicher Anbieter zurückzugreifen und über die Gesellschaft Anträge einreichen zu können. Die Gesellschaft selbst bot keine eigenen Versicherungen oder Finanzprodukte an.

     

    Der Versicherungsvermittler hatte noch beim SG bekommen, verlor jedoch vor dem LSG. Zwar ging auch das LSG von einer selbstständigen Tätigkeit aus, da der Versicherungsvermittler aber im Wesentlichen nur für die GmbH tätig war und seine einzige Mitarbeiterin, eine Umzuschulende, nur 400 EUR im Monat (und nicht mehr) verdiente, rechnete es ihn zu den rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI. Hierunter fallen Selbstständige, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

    Quelle: ID 33908220