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  • · Fachbeitrag · Praxiswert

    Eine Labor-GbR mit gewerblichen Einkünften hat keinen Praxiswert, sondern einen Geschäftswert

    von StB Thomas Ketteler-Eising, Köln, www.laufmich.de

    Die Abgrenzung zwischen Praxis- und Geschäftswert folgt im Einzelfall der Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit. Nach Übergang eines freiberuflichen Betriebsvermögens in ein gewerbliches Betriebsvermögen, sind nicht nur die fortan vom Betrieb erzielten Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren. Ein möglicherweise vorhandener Praxiswert wandelt sich ebenfalls in einen Geschäftswert um (FG Münster 24.10.14, 13 K 2297/12 F).

     

    Sachverhalt

    Eine Labor-GbR mit drei Gesellschaftern erzielte gewerbliche Einkünfte, weil die Praxisinhaber nicht mehr persönlich leitend und eigenverantwortlich tätig waren. Sowohl die Anzahl der Untersuchungen pro Gesellschafter, nämlich 1.539 Untersuchungen pro Gesellschafter pro Tag im Jahr 2006 bzw. 1.681 Untersuchungen pro Gesellschafter pro Tag im Jahr 2007, als auch die jedem Gesellschafter verbleibende Zeit für die Begutachtung der Befunde überschritten die Grenzen, bei denen noch von einer freiberuflichen Tätigkeit ausgegangen werden könne („hoher Mechanisierungsgrad der Arbeit“).

     

    Einer der Gesellschafter schied aus und veräußerte seinen Gesellschaftsanteil den verbleibenden Gesellschaftern. Die ihren Gewinn durch Bestandsvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG ermittelnde GbR setzte in den Ergänzungsbilanzen der beiden Gesellschafter eine lineare AfA für den „ideellen Praxiswert“ an und ging von einer Restnutzungsdauer von drei Jahren aus. Das FA vertrat jedoch die Auffassung, der „ideelle Praxiswert“ könne nicht wie ein Praxiswert einer freiberuflichen Praxis abgeschrieben werden, sondern sei wegen der Gewerblichkeit der Klägerin als Geschäftswert anzusehen. Dieser Geschäftswert sei kraft Gesetzes über 15 Jahre abzuschreiben.

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