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  • · Nachricht · Praxisverkauf

    Kein Kaufpreis für Arztpraxis ohne Praxissubstrat

    Das OLG Hamm (8.1.26, 2 U 54/24) hat entschieden, dass die gegenseitigen Leistungspflichten aus einem Praxiskaufvertrag entfallen können, wenn sich das Nachbesetzungsverfahren über Jahre verzögert und der vereinbarte Praxiswert (Goodwill) nicht mehr vorhanden ist.

     

    Sachverhalt

    Im Streit um den Verkauf einer nephrologischen Arztpraxis hat das OLG Hamm die Berufung der Insolvenzverwalterin gegen ein klageabweisendes Urteil des LG Dortmund zurückgewiesen. Die Insolvenzverwalterin verlangte 300.000 EUR Kaufpreis von dem als Nachfolger vorgesehenen Facharzt, obwohl sich das vertragsärztliche Nachbesetzungsverfahren über mehr als sechs Jahre hingezogen hatte.

     

    Der Senat stellte fest, dass das Praxissubstrat – insbesondere der Patientenstamm als Träger des Goodwills, aber auch das Inventar – aufgrund der langen Unterbrechung der vertragsärztlichen Tätigkeit vollständig entfallen war und eine fortführungsfähige Praxis nicht mehr existierte. Damit sei die Übergabe der vereinbarten Praxisleistung objektiv unmöglich i. S. der §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 BGB, sodass auch der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises entfalle. Vertragliche Regelungen zum Risiko eines Wegfalls des Praxissubstrats während des Nachbesetzungsverfahrens hatten die Parteien nicht getroffen; die Preisgefahr blieb daher bei der Verkäuferseite. Die Revision ließ das Gericht mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht zu.

     

    PRAXISTIPP — Für die Vertragsgestaltung zeigt das Urteil, dass das Risiko eines langen Nachbesetzungsverfahrens und eines möglichen Wegfalls des Praxissubstrats ausdrücklich vertraglich adressiert werden sollte, etwa durch einen vorgezogenen Gefahrübergang oder eine abweichende Regelung zu § 326 Abs. 1 BGB. Ohne solche Klauseln trägt die Verkäuferseite die Vergütungsgefahr, wenn Patientenstamm und Goodwill vor Übergabe der Praxis wegbrechen. Praxiskaufverträge sollten daher klar definieren, was als „Praxissubstrat“ geschuldet ist und welche Folgen ein zeitbedingter Substratverlust für die Kaufpreiszahlung hat.

     
    Quelle: ID 50846803