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  • · Fachbeitrag · Praxisveräußerung

    Bei Veräußerung „mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.12“ ist der Gewinn noch 2012 zu versteuern!

    von Dr. Stephan Peters, Warendorf

    Weil das Mitglied einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis seinen Praxisanteil „mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.12“ übertragen hat und in diesem Zeitpunkt auch der dingliche Übertragungsvorgang abgeschlossen wurde, war der Veräußerungsgewinn nicht erst im VZ 2013, sondern schon im VZ 2012 zu erfassen (FG Nürnberg 4.4.18, 4 K 1453/16).

     

    Sachverhalt

    Streitig war die zeitliche Erfassung des Übergangs- und Veräußerungsgewinns durch Ausscheiden eines Zahnarztes aus einer Gemeinschaftspraxis (GbR). Der Arzt beabsichtigte seinen Anteil „mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2012“ einem in die Gemeinschaftspraxis eintretenden Arzt zu übertragen. Die Gemeinschaftspraxis sollte zwischen dem verbleibenden Partner und dem eintretenden Arzt „zum 1. Januar 2013“ fortgesetzt werden. Der Übergangs- und Veräußerungsgewinn wurde im Rahmen der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2013 erklärt. Nach einer Außenprüfung hob das FA den Ansatz des Übergangs- und Veräußerungsgewinns im Jahr 2013 auf und ordnete diesen dem Jahr 2012 zu. Das sah das FG ebenso.

     

    Anmerkungen

    Der Übergangs- und Veräußerungsgewinn wurde zutreffend dem VZ 2012 zugeordnet. Dass es sich um Einkünfte aus § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG handelte, war unproblematisch. Der Veräußerungsgewinn ist ferner in dem Veranlagungszeitraum zu erfassen, in den der Zeitpunkt der Anteilsveräußerung fällt. Auf den Zeitpunkt der Zahlung des Veräußerungspreises kommt es nicht an, da das Zu- und Abflussprinzip bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns gemäß § 16 Abs. 2 EStG nicht anwendbar ist. In welchen Veranlagungszeitraum die Anteilsveräußerung fällt, bestimmt sich nicht nach dem schuldrechtlichen Verpflichtungs-, sondern nach dem dinglichen Erfüllungsgeschäft (vgl. auch BFH 22.9.92, VIII R 7/90, BStBl II 93, 228). Maßgeblich ist der wirtschaftliche Übergang des Eigentums (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO).

     

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