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  • 07.08.2026 · Nachricht · Praxiskauf

    Kaufpreisanspruch bei Praxiskauf entfällt nach Verflüchtigung des Praxissubstrats

    Verzögert sich das Nachbesetzungsverfahren um mehrere Jahre und verflüchtigt sich dabei das Praxissubstrat (Patientenstamm), wird die Übergabe der Arztpraxis unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB). Der Kaufpreisanspruch entfällt gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB, sofern das Risiko nicht vertraglich abweichend geregelt wurde (OLG Hamm 8.1.26 2 U 54/24).