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  • · Nachricht · Praxis-/Firmen-Pkw

    Versteuerung des Privatanteils trotz Nutzungsverbots

    Überlässt eine Kapitalgesellschaft ihrem (alleinigen) Gesellschafter-Geschäftsführer ein betriebliches Fahrzeug zur Nutzung, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Fahrzeug von dem Gesellschafter-Geschäftsführer tatsächlich auch für private Fahrten genutzt wird. Dies gilt – für die Körperschaftsteuer und die Frage einer verdeckten Gewinnausschüttung – auch bei einem Privatnutzungsverbot. Sofern ein solches Privatnutzungsverbot lohnsteuerlich beachtet wird, gilt dies nicht für die Beurteilung einer verdeckten Gewinnausschüttung ( BFH 17.12.25, I B 17/24 ).

     

    Anscheinsbeweis und Privatnutzungsverbot

    Für einen Firmenwagen, der auch privat genutzt werden darf, ist der Privatanteil nach der Ein-Prozent-Regelung zu versteuern, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird. Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen aber mit der Maßgabe zur Verfügung gestellt, ihn nicht für Privatfahrten oder Fahrten zur Arbeit zu nutzen, ist von der Besteuerung abzusehen, wenn das Nutzungsverbot durch entsprechende Unterlagen (z. B. eine arbeitsvertragliche oder andere arbeits- oder dienstrechtliche Rechtsgrundlage) nachgewiesen wird (vgl. Tz. 2.8 des BMF-Schreibens vom 4.4.18, BStBl I 18, 592).

     

    Lohnsteuersenat versus Körperschaftsteuersenat

    Der VI. Senat des BFH der für Fragen der Lohnsteuer zuständig ist, will von der Versteuerung eines Privatanteils absehen, wenn ein arbeitsvertragliches Privatnutzungsverbot besteht. Selbst wenn dieses nicht überwacht wird, sei es nicht in Frage zu stellen (BFH 8.8.13, VI R 71/12). Der für Fragen der Körperschaftsteuer zuständige I. Senat des BFH sieht die Sache trotz eines Privatnutzungsverbots anders – und zwar insbesondere dann, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer kein Fahrtenbuch führt, keine organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die eine Privatnutzung des Fahrzeugs ausschließen und eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers auf den Pkw besteht (BFH 23.1.08, I R 8/06; BFH 17.7.08, I R 83/07). Zwar wird keine Lohnsteuer fällig, doch eine Versteuerung erfolgt „unterm Strich“ trotzdem durch die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung.

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Kontrolle eines Privatnutzungsverbots muss dem FA gegenüber nachgewiesen werden. Zu Nachweis gehört:

     

    • Dem Geschäftsführer steht mindestens ein weiteres, gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung.
    • Der Firmenwagen wird nachts und am Wochenende auf dem verschlossenen Firmengelände geparkt.
    • Es gibt im Betrieb einen Schlüsselkasten, der seinerseits abschließbar ist und in dem die Schlüssel der Firmenwagen aufbewahrt werden.
    • Es wird ein Fahrtenbuch geführt.

     

    Übrigens sollten natürlich die Tankbelege des Firmenwagens mit den Reisen des Geschäftsführers übereinstimmen. Nicht gerade förderlich wäre es, wenn angeblich ein privates Nutzungsverbot besteht, sich aber ein Tankbeleg für die Zeit in den Unterlagen befindet, in denen der Nutzer des Firmenwagens im Urlaub war.

     

    In der Praxis sind diese Anforderungen zugegebenermaßen nur selten zu erfüllen. Spätestens wenn das Thema „Fahrtenbuchführung“ kommt, dürften viele Dienstwagennutzer wohl lieber die Versteuerung der Privatnutzung in Kauf nehmen.

     

    PRAXISHINWEISE — Noch ein Hinweis zur Bewertung der verdeckten Gewinnausschüttung: Die verdeckte Gewinnausschüttung ist auf Ebene der Gesellschaft nicht nach der Ein-Prozent-Regelung, sondern nach Fremdvergleichsgrundsätzen zu bewerten. Im Besprechungsfall hatte die Vorinstanz den außerbilanziell hinzuzurechnenden Betrag mit 25 % der Nettoaufwendungen geschätzt: 20 % privater Nutzungsanteil zuzüglich einem Gewinnaufschlag von 5 %. Der BFH hat dies nicht beanstandet. Aus Vereinfachungsgründen kann es die Finanzbehörde im Einzelfall aber wohl auch zulassen, dass die verdeckte Gewinnausschüttung für die private Nutzung nach der Ein-Prozent-Regelung bewertet wird.

     

    Der Sachverhalt, der dem aktuellen BFH-Beschluss zugrunde lag, betraf einen Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer. Der BFH hat sich deshalb nicht dazu geäußert, inwieweit ein Minderheitsgesellschafter betroffen ist. Letztlich ist aber auch hier zu empfehlen, Beweisvorsoge im obigen Sinne zu treffen. Und das Gesagte dürfte auch für nahestehende Personen des Gesellschafter-Geschäftsführers gelten. Im Besprechungsfall war die Schwester des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers in der GmbH angestellt.

     
    Quelle: ID 50810967