· Fachbeitrag · Midijob
Arbeitgeberzuschuss zur berufsständischen Versorgung
Im unmittelbaren Anschluss an die Geringfügigkeitsgrenze ist der Verdienst bis zu einer bestimmten Obergrenze, dem so genannten Übergangsbereich, zwar grundsätzlich sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtig, doch bei den Sozialabgaben gibt es eine geringere Belastung für Arbeitnehmer. Dadurch sind die Gesamtbeiträge niedriger als bei einem normalen Beschäftigungsverhältnis. Man spricht insoweit auch von Midijobs.
Durch das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 16.1 26 wurde § 172a SGB VI geändert. Infolge der Anpassung des § 172a SGB VI ist bei Entgeltabrechnungen nach dem 21.1.26 der Arbeitgeberzuschuss zum Beitrag zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eines Beschäftigten in der Höhe zu zahlen, in der er für den Beschäftigten ohne Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu zahlen gewesen wäre. Damit wird auch für Beschäftigte im Übergangsbereich geregelt, dass der Zuschuss zur berufsständischen Versorgung in der gleichen Höhe zu zahlen ist, in der der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung zu zahlen wäre, wenn keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bestehen würde.
Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben dazu nun folgende Klarstellung vorgenommen (Besprechung des GKV-Spitzenverbandes vom 21.5.26) : „Für die Berechnung des Arbeitgeberanteils zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für versicherungsfrei Beschäftigte sind keine Änderungen erfolgt; er ergibt sich weiterhin aus der Anwendung des halben Beitragssatzes auf die reduzierte beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Abs. 2a S. 1 SGB IV.“
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