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  • · Fachbeitrag · Medizinisches Versorgungszentrum

    Keine Zulassung für MVZ-GmbH aus Arzt, Hilfsmittelversorger und Zahnärztin

    von RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund/Münster

    Ein Facharzt für Allgemeinmedizin ist mit dem Vorhaben gescheitert, zusammen mit weiteren Familienmitgliedern ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) als GmbH in der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung zu betreiben. Aufgrund der Ausgestaltung der Verträge des Arztes und einer Zahnärztin mit der Gesellschaft sah zuletzt auch das BSG (29.11.17, B 6 KA 31/16 R) die Anforderungen an die ärztliche Tätigkeit in der Form einer juristischen Person des Privatrechts nicht erfüllt.

     

    Sachverhalt

    Der Allgemeinmediziner und sein als Hilfsmittelerbringer tätiger Bruder gründeten die GmbH zum Betrieb eines MVZ, in dem vertragsärztliche Leistungen (durch den Facharzt) und vertragszahnärztliche (durch die Mutter der Brüder) erbracht werden sollten. Der Bruder des Arztes sollte als alleiniger Geschäftsführer fungieren. Während der Zulassungsausschuss für Zahnärzte das MVZ zuließ, wurde dem MVZ die vertragsärztliche Zulassung verwehrt.

     

    Anmerkungen

    Das BSG bestätigte die Ablehnungsentscheidung der Ausschüsse. Wie das Gericht ausführte, sei die MVZ-GmbH zu keinem Zeitpunkt zulassungsfähig gewesen. Die Ausgestaltung der „Dienstverträge“ des Facharztes und der Zahnärztin mit der GmbH habe eine Ausübung der (zahn)ärztlichen Tätigkeit mit der erforderlichen beruflichen und persönlichen Selbstständigkeit nicht zugelassen. Vielmehr liege nahe, dass die Tätigkeit tatsächlich im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses ausgeübt werden sollte. Als Angestellte hätten der Arzt und seine Mutter aber auf die Geschicke der Gesellschaft nicht im erforderlichen Maß Einfluss nehmen können, sodass ein Anspruch auf die Zulassung des MVZ nicht bestehe.

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Zulassung des MVZ wäre unter den geschilderten Bedingungen möglich gewesen, wenn der Arzt und die Zahnärztin auf ihre Zulassungen zugunsten einer Anstellung im MVZ verzichtet hätten (§ 103 Abs. 4a SGB V). Hier war jedoch ausdrücklich die Zulassung eines MVZ mit 2 Leistungserbringern im Status von Vertrags(zahn)ärzten beantragt worden. Der Betrieb eines solchen „Freiberufler-MVZ“ in der Rechtsform einer GmbH ist grundsätzlich zulässig. Allerdings müssen die (zahn)ärztlichen Gesellschafter dann in der Gesellschaft tätig sein. Die Gesellschaft muss verantwortlich von einem (Zahn)Arzt geführt werden; Geschäftsführer müssen mehrheitlich (Zahn)Ärzte sein. Im Übrigen muss die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und Stimmrechte Ärzten zustehen. Dritte dürfen nicht am Gewinn der Gesellschaft beteiligt sein, und es muss eine ausreichende Berufshaftpflicht für jeden in der Gesellschaft tätigen (Zahn)Arzt bestehen. Die Tätigkeit als angestellter Arzt im MVZ schließt eine Tätigkeit als Vertragsarzt im MVZ ‒ wie gezeigt ‒ aus.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2018 | Seite 207 | ID 45358877

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