Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Lohnsteuer

    Feier zur Verabschiedung verdienter Arbeitsnehmer ist kein Arbeitslohn

    Ein Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers kann sich als eine Veranstaltung des Arbeitgebers darstellen, die nicht zu Arbeitslohn führt. Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen des Arbeitgebers anteilig auf den Arbeitnehmer selbst und vom Arbeitgeber eingeladene Familienangehörige entfallen ( BFH 19.11.25, VI R 18/24 ).

     

    Sachverhalti

    Zur Verabschiedung eines Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand veranstaltete der Arbeitgeber einen Empfang in seiner Unternehmenszentrale und trug die Kosten. Unter den ca. 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder, ausgewählte Mitarbeiter, Angehörige des öffentlichen Lebens sowie Vertreter von Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter. Zudem waren acht Familienangehörige des ausscheidenden Arbeitnehmers geladen. Im Rahmen des Empfangs stellte das Unternehmen auch seinen neuen Vorstandsvorsitzenden vor. Das FA war der Auffassung, dass es sich nicht um eine Betriebsveranstaltung gehandelt habe und rechnete die Aufwendungen dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zu. Die Klage hatte Erfolg, die Revision wurde zurückgewiesen.

     

    Wenn der Arbeitgeber eine Feier finanziert, liegt nur dann Arbeitslohn vor, wenn es sich um eine private Feier des Arbeitnehmers handelt, nicht aber bei einem Fest des Arbeitgebers. Eine Feier ist als Fest des Arbeitgebers zu werten, wenn dieser als Gastgeber auftritt, die Gästeliste bestimmt und es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde, Mitarbeiter oder Vertreter der Öffentlichkeit und Presse handelt. Zu berücksichtigen ist auch, in wessen Räumlichkeiten die Veranstaltung stattfindet und ob sie privaten Charakter hat. Diese Grundsätze hatte der BFH bereits 2003 (VI R 48/99) aufgestellt und auf den Streitfall übertragen. Auch die auf den Arbeitnehmer und seine Familienangehörigen entfallenden Kosten sind kein Arbeitslohn, wenn deren Teilnahme gesellschaftsüblich ist.

     

    MERKE — Unternehmen können die Kosten für die Verabschiedung von Mitarbeitern ohne lohnsteuerliche Nachteile übernehmen, solange die Veranstaltung als betriebliche Feierlichkeit ausgestaltet ist. Der Hinweis der Finanzverwaltung, der Arbeitnehmer habe eigene Aufwendungen erspart, greift nicht, wenn es sich um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Diese Grundsätze gelten auch für andere Anlässe wie Dienstjubiläen oder runde Geburtstage (vgl. FG Münster 20.2.19, 7 K 4084/16 E).

     
    Quelle: ID 50768862