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  • 16.03.2026 · Nachricht · Lohnsteuer

    BFH verneint Arbeitslohn bei Ruhestands-Empfang

    | Der BFH hat entschieden, dass die Kosten eines vom Arbeitgeber ausgerichteten Empfangs zur Verabschiedung eines Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand beim Geehrten keinen Arbeitslohn auslösen, wenn es sich um eine Arbeitgeberveranstaltung mit überwiegend eigenbetrieblichem Charakter handelt. Dies gilt nach dem Urteil ausdrücklich auch für den anteiligen Aufwand, der auf den Arbeitnehmer selbst und von der Arbeitgeberin eingeladene Familienangehörige entfällt; R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR hält der BFH insoweit für nicht maßgeblich (BFH 19.11.25, VI R 18/24). |