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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Beim Arbeitgeber mitversicherte Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung

    von StB Jürgen Derlath, Münster

    Die Mitversicherung angestellter Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung der Arbeitgeberin ist kein geldwerter Vorteil (FG Schleswig-Holstein 25.6.14, 2 K 78/13, Rev. BFH VI R 47/14).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin, Betreiberin eines Krankenhauses, wendet sich gegen die Versteuerung von Beiträgen zur Berufshaftpflicht von Klinikärzten als geldwerter Vorteil im Rahmen einer Arbeitgeberhaftung nach § 42d EStG. Im Streitzeitraum 2007 bis 2009 war die Klägerin in den Versicherungsschutz eines Haftpflicht-Rahmenvertrags einbezogen. Der Haftpflicht-Rahmenvertrag bezweckt, das mit dem Betrieb des Krankenhauses für die Klägerin verbundene Haftungsrisiko abzufangen. Der durch den Haftpflicht-Rahmenvertrag gewährleistete Versicherungsschutz für angestellte Ärzte beschränkt sich hierbei auf das aus dem Anstellungsverhältnis erwachsene Haftungsrisiko. Es werden keine Beiträge für private Berufshaftpflichtversicherungen, die auf ihre angestellten Ärzte persönlich lauten, übernommen.

     

    Anmerkungen

    Die Mitversicherung der angestellten Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung der Klägerin stellt keinen geldwerten Vorteil dar, weil diese für ihre nichtselbstständige Kliniktätigkeit keine eigene gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung haben und eine Vergleichbarkeit mit angestellten Rechtsanwälten nicht gegeben ist. Der betrieblich verfolgte Zweck stehe somit im Vordergrund.

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