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Das BayLfSt äußert sich zur steuerlichen Behandlung von Firmenfitness-Programmen als Sachbezug
Vorteile aus der Überlassung einer Nutzungsmöglichkeit von Firmenfitness-Angebotsnetzwerken stellen beim Arbeitnehmer Arbeitslohn von dritter Seite dar. Mangels eines vergleichbaren marktüblichen Endpreises für private Endverbraucher bestimmt sich der geldwerte Vorteil für den Sachbezug nach den Gesamtaufwendungen des Arbeitgebers inklusive aller Umsatzsteuern und Begleitkosten. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG für enthaltene Präventionskomponenten setzt eine nachweisbare, tatsächliche Kursteilnahme voraus.(BayLfSt 4.3.26, S 2334.1.1-64/13 St36).
Arbeitgeber schließen zunehmend Verträge mit Firmenfitness-Anbietern (z. B. EGYM Wellpass, Gympass), um ihren Mitarbeitern über Online-Portale den Zugang zu einem Netzwerk variabler Sport- und Gesundheitseinrichtungen zu ermöglichen. Da Firmenmitgliedschaften exklusiv Unternehmen angeboten werden, existiert kein direkter Verbraucherpreis am Markt. Vertraglich wird häufig ein pauschaler Kostenanteil als steuerfreie Präventionskomponente deklariert, um § 3 Nr. 34 EStG zu nutzen, ohne dass individuelle Teilnahmebescheinigungen ausgestellt oder Kursdaten erfasst werden.
Kann kein üblicher Endpreis am Abgabeort festgestellt werden, dürfen die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Einrichtungs-, Verwaltungs- und sonstiger Nebenkosten als Bemessungsgrundlage angesetzt werden. Dies erfasst nach der neuen Verwaltungsauffassung auch Kosten, die bei einer Bewertung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG wegen eines ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers nicht als Arbeitslohn anzusetzen wären.
Direkt einem Arbeitnehmer zurechenbare laufende oder einmalige Kosten sind diesem Arbeitnehmer zuzuordnen. Nicht individuell zurechenbare Kosten für registrierte Arbeitnehmer werden auf diese Arbeitnehmer verteilt. Entstehen Kosten unabhängig von der Zahl der registrierten Arbeitnehmer, etwa pauschale Einrichtungs- oder Verwaltungsgebühren, sind sie auf die Arbeitnehmer zu verteilen, denen der Arbeitgeber die Teilnahmeberechtigung eingeräumt hat; eine vereinbarte Höchstzahl ist dabei zu berücksichtigen. Einmalige Kosten sind auf die vertragliche Laufzeit, hilfsweise auf die Mindestvertragslaufzeit oder den Zeitraum bis zur frühestmöglichen Kündigung, zu verteilen.
Der geldwerte Vorteil fließt mit der tatsächlichen Annahme des Angebots, regelmäßig mit der Registrierung, zu. Auf die spätere Nutzung einzelner Sport- oder Gesundheitsangebote kommt es nicht an.
Eine Steuerbefreiung der Präventionskomponente nach § 3 Nr. 34 EStG scheidet im beschriebenen Modell aus. Ohne individuelle Erfassung und Teilnahmebescheinigung lässt sich weder die tatsächliche Inanspruchnahme der Präventionskurse noch deren Zuordnung zu einzelnen Arbeitnehmern nachweisen; dies gilt auch bei digitalen Angeboten. Mitgliedsbeiträge für Sportvereine, Fitnessstudios und vergleichbare Einrichtungen sind ohnehin nicht nach § 3 Nr. 34 EStG begünstigt.
MERKE — Der Sachbezug fällt unter die monatliche 50-EUR-Freigrenze (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG). Arbeitgeber müssen beachten, dass sämtliche Setup- und Bearbeitungsgebühren in die Freigrenzenberechnung einzubeziehen sind, was bei Überschreitung zur vollen Steuer- und Sozialversicherungspflicht führt. Das BayLfSt weist ferner darauf hin, dass früher erteilte abweichende Auskünfte und Anrufungsauskünfte für die Zukunft zu überprüfen und anzupassen sind. Arbeitgebern soll dabei Gelegenheit gegeben werden, lohnsteuerliche Dispositionen, die sie im Vertrauen auf die bisherige Auskunft getroffen haben, rückgängig zu machen; für künftig eingehende Anrufungsauskünfte ist die neue Auffassung sofort zugrunde zu legen. |