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  • · Nachricht · Kommunales Ehrenamt

    Höhere Steuerfreibeträge rückwirkend ab Januar 2026

    Der Übungsleiterfreibetrag ist zum 1.1.26 von 3.000 EUR auf 3.300 EUR angehoben worden (§ 3 Nr. 26 EStG). Bald werden auch die steuerfreien Mindestbeträge für kommunale Ehrenamtsträger in den Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) angepasst. Das heißt, dass ehrenamtliche Bürgermeister, Mitglieder kommunaler Vertretungen, Kreistagsmitglieder, Ortsvorsteher sowie weitere kommunale Ehrenamtsträger – mindestens – 3.300 EUR im Jahr bzw. 275 EUR an steuerfreien Aufwandsentschädigungen erhalten können.

     

    Bundesrat muss LStR-Änderung zustimmen

    Die formelle Anpassung der LStR steht zwar unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundesrates. Im Vorgriff darauf hat das BMF aber bereits verfügt, dass die steuerfreien Mindestbeträge für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen in R 3.12 Abs. 3 LStR rückwirkend zum 1.1.26 von 250 EUR auf 275 EUR monatlich angehoben werden. Konkret: Es bestehen keine Bedenken, die erhöhten Mindestbeträge im Vorgriff auf eine förmliche Änderung der LStR bereits rückwirkend ab 1.1.26 anzuwenden und so mögliche Korrekturen bereits durchgeführter Lohnabrechnungen zu verringern (BMF 23.3.26, BStBl 2026 I S. 598).

     

    Länderspezifische „Ratsherrenerlasse“

    Bei den Beträgen in R 3.12 Abs. 3 LStR handelt es sich um Mindestbeträge. Die Finanzverwaltungen der Länder können Anpassungen an die im Lande gegebenen Verhältnisse vornehmen – vielfach werden die entsprechenden Anweisungen dann als Ratsherrenerlass bezeichnet. Einen aktualisierten Ratsherrenerlass hat nun Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht. Andere Bundesländer werden mit Sicherheit nachziehen. In Mecklenburg-Vorpommern gilt beispielsweise ab Beginn des Jahres 2026:

     

    • Mitglieder einer Gemeinde- oder Stadtvertretung in einer Gemeinde/Stadt mit 150.001 bis 450.000 Einwohnern sowie Kreistagsmitglieder in Landkreisen über 250.000 Einwohnern können 338 EUR monatlich bzw. 4.056 EUR pro Jahr steuerfrei erhalten.

     

    • Ständige Vertreter des Vorsitzenden der Stadtvertretung in einer Stadt mit 50.001 bis 150.000 Einwohnern und in Landkreisen bis 250.000 Einwohnern können 360 EUR monatlich bzw. 4.320 EUR pro Jahr steuerfrei vereinnahmen.

     

    PRAXISTIPPS — Neben den steuerfreien Aufwandsentschädigungen ist die Erstattung von Reisekosten für Fahrten im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Mandatsträger einschließlich der Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück zulässig und steuerfrei gemäß § 3 Nr. 13 EStG. Nach Auffassung des BFH ist ein Einzelnachweis der Fahrtkosten nicht erforderlich, weil dies dem Vereinfachungszweck der Pauschale widerspricht. Allerdings darf die Pauschale die tatsächlich entstandenen Reisekosten nicht offensichtlich übersteigen. „Eine kleinliche Betrachtung ist dabei zu vermeiden“ (BFH 8.10.08, VIII R 58/06).

     
    Quelle: ID 50890948