· Fachbeitrag · Kindergeld
Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine Erstausbildung
von StB Christian Herold, www.herold-steuerrat.de, Herten
Der BFH hat mit einer ganzen Batterie von Urteilen entschieden, dass die Ausbildung zum Rettungssanitäter nicht als Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG gilt, weil sie kürzer als ein Jahr dauert ( BFH 22.4.26, III R 7/24 ; 21.5.26, III R 22/24 ; 18.3.26, III R 12/24 – 24/24).
Sachverhalt
Für ein Kind zwischen dem 18. und dem 25. Lebensjahr erhalten die Eltern Kindergeld, wenn es sich noch in der Berufsausbildung befindet. Allerdings gibt es eine wichtige Differenzierung zwischen Erst- und Zweitausbildung. Bei einer Erstausbildung wird das Kindergeld ohne weitere Voraussetzungen gezahlt. Bei einer Zweitausbildung, also nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums, wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Lediglich eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 S. 2 und 3 EStG).
Für Zwecke des Kindergeldes ist es daher von Vorteil, wenn eine „weitere“ Ausbildung oder ein „aufbauendes“ Studium noch als Erstausbildung gelten, da dann eine eventuelle Erwerbstätigkeit unbedeutend wäre.
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