· Kfz-Überlassung
Zuzahlungen für Garage mindern geldwerten Vorteil aus „1 %-Regelung“ nicht mehr

von Prof. Dr. Stephan Peters, Hochschule für Finanzen NRW, Nordkirchen
Die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes ist ein eigenständiger Sachbezug. Da dieser Vorteil rechtlich getrennt von der privaten Kfz-Nutzung steht, mindern vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten den geldwerten Vorteil der Kfz-Überlassung nicht ( BFH 9.9.25, VI R 7/23 ).
Sachverhalt
Bisher ging die Finanzverwaltung bei der Ermittlung der Gesamtkosten für einen dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber überlassenen Pkw davon aus, dass neben den typischen Aufwendungen auch Aufwendungen für einen Garagen-/Stellplatz zu den Gesamtkosten zählen (vgl. BMF 3.3.22, IV C 5 – S 2334/21/10004 :001-2022/0200755, BStBl I 22, 232). Von dieser Rechtsprechung hat sich der BFH nun verabschiedet und ändert damit auch den Rahmen für die Minderung des geldwerten Vorteils durch Zuzahlungen des Arbeitnehmers.
Die Klägerin überließ ihren Arbeitnehmern Firmenwagen zur privaten Nutzung und berechnete den geldwerten Vorteil nach der 1 %-Regelung sowie der 0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 und 3 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG. Zusätzlich konnten Mitarbeiter kostenpflichtige Parkplätze anmieten, wobei die Klägerin die Mietzahlungen der Mitarbeiter vorteilsmindernd berücksichtigte.

Das FA stellte im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung fest, dass die Stellplatzmiete nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehöre und daher nicht den geldwerten Vorteil mindere. Es erließ einen Nachforderungsbescheid, gegen den die Klägerin klagte. Das FG Köln gab der Klage statt, der BFH hob das Urteil jedoch auf und wies die Klage ab.
Entscheidungsgründe
Der BFH hält nicht mehr länger an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (BFH 14.9.05, VI R 37/03, BStBl II 06, 72; BFH 3.9.15, VI R 27/14, BStBl II 25, 626). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Vorteil aus der Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage nicht mit dem Vorteil aus der Überlassung eines Kfz abgegolten. Der Vorteil aus der Überlassung eines Stellplatzes ist gesondert zu prüfen. Die Garagen-/Parkplatzmiete zählt auch nicht zu den Gesamtkosten des Kfz.
Relevanz für die Praxis
Ausgehend von der geänderten Rechtsprechung fallen die Kosten für einen Garagen-/Parkplatz aus den in der 1 %-Regelung enthaltenen Kosten heraus und stellen einen gesondert zu ermittelnden geldwerten Vorteil dar.
Übersicht — Geldwerter Vorteil | |
In 1 %-Regelung enthalten | Nicht in 1 %-Regelung enthalten |
AfA | Straßenbenutzungs-/Mautgebühren |
Mietzahlungen/Leasingzins | ADAC-Schutzbrief |
Treibstoffkosten | Chauffeur |
Wartungs- und Reparaturkosten | Stellplatz-/Garagenkosten (neu) |
Kfz-Steuer | Unfallkosten |
Halterhaftpflichtversicherung | Parkgebühren |
Fahrzeugversicherung | Insassen- und Unfallversicherung |
Wagenpflege | Verwarnungs-/Ordnungs-/Bußgelder |
Ladestrom, sofern nicht gem. § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei | Kosten Ladevorrichtung sowie der steuerfreie Ladestrom (BMF 29.9.20, IV C 5 – S 2334/19/10009 :004 – 2020/0965439, BStBl I 20, 972) |
= 1 %-Regelung bzw. Sonderregelung 1/2 %-, 1/4 %-Regelung (Elektro) | = eigenständiger geldwerter Vorteil (BFH 23.1.25, III R 33/24; 18.6.24, VII R 32/20); 50 EUR-Grenze, § 8 Abs. 2 S. 11 EStG |
Zuzahlungen können auch weiterhin den geldwerten Vorteil der 1 %-Regelung mindern Hierzu gehören Einmalzahlungen für außerdienstliche Nutzung, die Beteiligung des Arbeitnehmers an den Anschaffungskosten des Kfz oder an einzelnen Kosten (Kraftstoff) im Zusammenhang mit dem Betrieb des Pkw. Zuzahlungen für einen Garagen-/Parkplatz mindern nicht den Vorteil aus Anwendung der 1 % Regelung, sondern mindern den Vorteil aus der Überlassung des Garagen-/Parkplatzes.
FAZIT — Es ist zu erwarten, dass das BMF seine bisher vertretene Ansicht aufgeben und das BMF-Schreiben entsprechend anpassen wird (BFM 3.3.22, a. a. O., 3.5 Gesamtkosten). Im Rahmen von Lohnsteueraußenprüfungen ist ein vermehrter Aufgriff dieser Problematik zu erwarten. Für die Lohnbuchhaltung entsteht zusätzlicher Aufzeichnungsaufwand und für Arbeitnehmer ergibt sich eine höhere Steuerbelastung. Nur in Sonderfällen, wenn ein Garagenstellplatz aus eigenbetrieblichem Interesse erforderlich ist und der Arbeitgeber die Kosten trägt, liegt auch weiterhin kein geldwerter Vorteil vor. |