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  • · Fachbeitrag · Investitionsabzugsbetrag

    Neuauflage des BMF-Schreibens klärt Zweifelsfragen

    von RiFG Prof. Dr. Volker Kreft, Dipl.-Finanzwirt, Bielefeld

    | Seit der ab dem VZ 2007 geltenden Neufassung des § 7g EStG haben sich in der Praxis unzählige Zweifelsfragen zum Investitionsabzugsbetrag (IAB) ergeben. Bereits 2009 hatte sich die Finanzverwaltung veranlasst gesehen, offene Rechtsfragen zu klären. Aktuell wurde dieses Schreiben unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen BFH-Rechtsprechung überarbeitet und vielfach klarstellend erweitert ( BMF 20.11.13, IV C 6 - S 2139-b/07/10002 , BStBl I 13, 1493). Der Beitrag gibt einen Überblick über die für die Freiberuflerberatung wichtigsten inhaltlichen Neuerungen. |

    1. Begünstigte Wirtschaftsgüter

    Für immaterielle Wirtschaftsgüter, z.B. Software, kann ein IAB nicht in Anspruch genommen werden (BMF 20.11.13, a.a.O., Tz. 3). Die Änderung geht zurück auf ein Urteil des BFH (18.5.11, X R 26/09, BStBl II 11, 865). Der BFH hatte hier festgestellt, dass auch Standardsoftware, die auf einem Datenträger gespeichert ist, ein nicht begünstigtes Wirtschaftsgut ist.

     

    PRAXISHINWEIS | Ausdrücklich ausgenommen hat das BMF aber Trivialsoftware, die nach R 5.5 Abs. 1 EStR zu den abnutzbaren beweglichen und selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgütern gehört. Computerprogramme mit Anschaffungskosten von nicht mehr als 410 EUR werden hiernach stets als Trivialprogramme angesehen.

              

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