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Gewinngrenze für Investitionsabzugsbetrag umfasst auch Gewerbesteuer-Hinzurechnung
Der BFH (1.10.25, X R 16/23, X R 17/23) stellt klar, dass für die Gewinngrenze von 200.000 EUR beim Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG der steuerliche Gewinn i. S. d. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG maßgeblich ist. Dazu gehören auch außerbilanzielle Korrekturen, insbesondere die Hinzurechnung der Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG.
Sachverhalt
Die verheirateten Kläger wurden für 2020 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Inhaber eines Garten- und Landschaftsbaubetriebs gewerbliche Einkünfte und ermittelte den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG. Ausgehend von einem Jahresüberschuss von rund 189.800 EUR ergab sich nach außerbilanziellen Korrekturen ein steuerlicher Gewinn von mehr als 200.000 EUR, der u.a. eine Hinzurechnung von Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG enthielt. Das FA versagte den begehrten IAB nach § 7g EStG, weil der für § 7g relevante Gewinn – bereinigt nur um die in § 7g ausdrücklich ausgenommenen IAB‑Zu- und -Abrechnungen – über 200.000 EUR liege.
Entscheidungsgründe
Der BFH verbindet die Verfahren X R 16/23 und X R 17/23 und weist beide Revisionen zurück. Er definiert den Begriff „Gewinn“ in § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG als den steuerlichen Gewinn nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG, also nach Vornahme sämtlicher außerbilanzieller Korrekturen, mit Ausnahme der in § 7g selbst ausdrücklich ausgenommenen IAB und Hinzurechnungen nach § 7g Abs. 2 EStG. Aus dem Wortlaut (Verweis auf „Gewinn nach § 4, § 5 EStG“) und der Systematik leitet der BFH ab, dass auch die Gewerbesteuer-Hinzurechnung nach § 4 Abs. 5b EStG in die Gewinngrenzenprüfung einzubeziehen ist. Die ausdrückliche Ausklammerung nur der IAB-Komponenten in § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG spreche gerade dafür, dass alle anderen außerbilanziellen Korrekturen umfasst sein sollen. Zweck der Gewinngrenze sei ein einheitlicher Betriebsgrößenmaßstab über alle Einkunftsarten hinweg. Dies erfordere eine an den steuerlichen Gewinn anknüpfende Betrachtung. Nur so werde verhindert, dass gewerbesteuerpflichtige Betriebe bei gleicher wirtschaftlicher Situation allein wegen der Gewerbesteuer-Hinzurechnung besser gestellt würden als andere Betriebe. Die durch § 35 EStG vorgesehene Entlastung stelle sicher, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gleichheitsgerecht abgebildet werde. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Auslegung sieht der BFH nicht.
Relevanz für die Praxis
Der BFH legt den Gewinnbegriff des § 7g EStG als steuerlichen Gewinn inklusive Gewerbesteuer-Hinzurechnung aus und bestätigt damit eine enge Anwendung der 200.000-EUR‑Gewinngrenze. Für die Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG ist künftig stets der steuerliche Gewinn nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG zugrunde zu legen, inklusive außerbilanzieller Hinzurechnungen wie der Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG. Bei der Planung von IAB sollten Steuerberater frühzeitig eine „IAB-Gewinnrechnung“ mit allen außerbilanziellen Korrekturen erstellen, um Überschreitungen der 200.000-EUR‑Grenze zu vermeiden. Mandate mit hoher Gewerbesteuerbelastung sollten im Hinblick auf IAB‑Strategien besonders kritisch geprüft werden, da die Hinzurechnung die Gewinngrenze schneller überschreitet.