· Nachricht · Insolvenz/Vermögensauskunft
Mandantenforderungen sind offen zu legen
Ein Rechtsanwalt muss im Rahmen einer Vermögensauskunft auch die Namen und Anschriften seiner Mandanten angeben, gegen die er Honorarforderungen hat (FG Münster 17.2.26, 14 V 232/26 AO, Beschluss).
Sachverhalt
Ein Rechtsanwalt hat offenbar hohe Schulden beim FA, so dass dieses die Zwangsvollstreckung eingeleitet hat. Im Rahmen einer Vermögensauskunft verweigerte der Anwalt die Angabe zu Forderungen gegen seine Mandanten unter Berufung auf sein Auskunftsverweigerungsrecht bzw. die anwaltliche Schweigepflicht. Das FA forderte ihn daraufhin zur Nachbesserung der Vermögensauskunft dahingehend auf, dass er eine Forderungsaufstellung unter Nennung der Namen der Mandanten abgebe. Den zugleich mit dem hiergegen eingelegten Einspruch gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das FA ab, woraufhin der Antragsteller einen gerichtlichen Aussetzungsantrag stellte. Diesen hat das FG abgelehnt. Der Antragsteller sei im Rahmen der Vermögensauskunft verpflichtet, seine Honorarforderungen unter Nennung der Namen der Mandanten nebst Anschrift und Forderungshöhe anzugeben.
Entscheidung
Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht und das Auskunftsverweigerungsrecht stünden der Auskunftspflicht nicht entgegen. Diese Vorschriften dienten dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandanten und dem Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege. Im Rahmen einer Vermögensauskunft trete dieser Schutzzweck aber hinter die überragenden Interessen des Gemeinwohls zurück. Die Benennung der Mandanten berühre die Schweigepflicht nur am Rande. Auf der anderen Seite ließen es der Grundsatz der Besteuerungsgleichheit und das Gebot, entstandene Steuern im öffentlichen Interesse einzuziehen und Steuerausfälle zu vermeiden, unverzichtbar erscheinen, die Drittschuldner zu benennen, um weitere Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen zu können. Insoweit seien die Mandanten nicht uneingeschränkt schutzwürdig, da sie aufgrund der gesetzlichen Regelungen damit rechnen müssten, auch von Dritten für die Honorarforderungen ihres Rechtsanwalts in Anspruch genommen zu werden. Darüber hinaus unterlägen Honorarforderungen grundsätzlich auch der Pfändung.
Relevanz für die Praxis
Es wurde die Beschwerde zugelassen, die auch bereits beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen BFH VII B 14/26 (AdV) anhängig ist (Quelle: FG Münster, Newsletter April 2026). Der Ausgang des Verfahrens ist letztlich nicht nur für den Schuldner von Interesse, sondern – ganz allgemein – auch für Mandanten, die eigentlich darauf vertrauen dürfen, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts und/oder dessen Honorars nicht bekannt wird – zumindest dann nicht, wenn es nicht um ein öffentliches Verfahren geht.