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  • 20.02.2017 · Nachricht · Honorarregress

    Die KZV darf nicht in jedem Fall eigene Ansprüche mit dem Honoraranspruch des Zahnarztes verrechnen

    | Die KZV darf nicht ihren Honorarrückforderungsanspruch aus Wirtschaftlichkeitsprüfungen gegen den Anspruch aus Gerichtskostenerstattung des Zahnarztes aufrechnen (LSG Niedersachsen-Bremen 9.1.17, L 3 KA 87/16 B ER). |

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