20.02.2017 · Nachricht · Honorarregress
Die KZV darf nicht in jedem Fall eigene Ansprüche mit dem Honoraranspruch des Zahnarztes verrechnen
Die KZV darf nicht ihren Honorarrückforderungsanspruch aus Wirtschaftlichkeitsprüfungen gegen den Anspruch aus Gerichtskostenerstattung des Zahnarztes aufrechnen (LSG Niedersachsen-Bremen 9.1.17, L 3 KA 87/16 B ER).
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