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  • 03.03.2015 · Fachbeitrag · Honorararztvertrag

    Es kommt auf den Willen der Vertragsparteien an

    Für die Sozialversicherungspflicht von am Krankenhaus tätigen Honorarärzten kommt es vor allem auf den erklärten Willen der Vertragspartner an, es sei denn, entgegenstehende tatsächliche Umstände überwiegen (SG Braunschweig 25.7.14, S 64 KR 206/12). Das SG distanziert sich damit vom Urteil des LSG Baden-Württemberg (17.4.23, L 5 R 3755/11, ), in dem aus der Berufsrechtswidrigkeit einer freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit ohne Niederlassung auf deren Sozialversicherungspflichtigkeit geschlossen wird.